Rz. 21
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ein Anspruch auf Kindergeld kommt für den deutschen > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges in Betracht (vgl § 62 Abs 1 EStG). Nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges begründen aber in der Zeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft (> Rz 8 f) im > Inland aufhalten, keinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im Inland (Art X Abs 1 und 4 des NTS); Entsprechendes gilt für deren nichtdeutsche Ehegatten (Art 68 Abs 4 NTS-ZAbk; > Rz 1). Deshalb haben sie keinen Anspruch auf das steuerliche > Kindergeld nach dem EStG (§ 62 Abs 1 EStG), ggf aber nach dem BKGG (> Rz 24). Weist ein nichtdeutscher Elternteil durch eine Bescheinigung des FA nach, dass er – ausnahmsweise – gemäß § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder gemäß § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, ist die Wohnsitzfiktion des NTS (> Rz 8) durchbrochen. Dieser Elternteil hat sodann Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs 1 EStG.
Rz. 22
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Verliert ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel (> Kindergeld Rz 13), weil sich sein Aufenthaltsstatus aufgrund seiner Eheschließung mit einer Angehörigen des zivilen Gefolges der NATO-Truppen nunmehr nach dem NATO-Truppenstatut richtet, so hat er Anspruch auf Kindergeld in analoger Anwendung des § 62 Abs 2 EStG (BFH 242, 344 = BStBl 2014 II, 838). Das gilt jedoch nicht für Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem NTS besitzen, ohne jemals einen Aufenthaltstitel iSv § 62 Abs 2 EStG innegehabt zu haben (vgl FG Nürnberg vom 24.03.2022 – 7 K 1005/21, HaufeIndex 15 131 292).
Rz. 23
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Feststellungen des FA zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Berechtigten sind für das Kindergeld-Verfahren nur in den Fällen des § 1 Abs 3 EStG bindend. Hat die Familienkasse ernstliche Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, kann der Nachweis anhand einer Lohnabrechnung geführt werden, aus der die > Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. Schließlich kann die Familienkasse eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs 4 FVG vom zuständigen FA anfordern (DA-KG A 2.2.2; > Kindergeld Rz 11/3). Vgl auch > Kindergeld Rz 34.
Rz. 24
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für den Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht (§ 1 Abs 1 Nr 4 BKGG) > Kindergeld Rz 99 ff.