Rz. 93

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach § 3 Nr 11c EStG sind Zuschüsse und Sachbezüge eines Arbeitgebers an > Arbeitnehmer zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu einem Betrag von 3 000 EUR steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (vgl § 8 Abs 4 EStG, > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) gewährt werden. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl I, 1743) nach einem entsprechenden Vorschlag des Finanzausschusses in das EStG eingefügt. Eine Begründung, die Aufschluss über den konkreten Willen des Gesetzgebers geben könnte, enthält der Gesetzentwurf deshalb nicht. Das BMF, das dem Finanzausschuss Formulierungshilfe leistete, hat jedoch darauf hingewiesen, dass keine strengen Anforderug an die Motive des ArbG zu stellen seien, es vielmehr ausreiche, wenn bei der Leistung deutlich gemacht werden, dass sie wegen der Preissteigerung erfolge.

Gleichheitsrechtlich ist diese Befreiung uE überaus problematisch; eine sachgerechte Begründung, weshalb sie mit ArbN nur einer bestimmten Gruppe von ESt-Pflichtigen zu Gute kommt, ist nicht erkennbar.

 

Rz. 94

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aus dem Zeitraum, für den die Steuerbefreiung gilt, ist zu schließen, dass die Regelung nicht auf einen VZ bezogen ist, sondern in dem genannten Zeitraum der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Das BMF hat in Pressemitteilungen und Antworten auf Kleine Anfragen im Bundestag darauf hingewiesen, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht in einem Betrag ausgezahlt werden müsse. UE darf jedoch nicht nur eine Prämie steuerfrei gezahlt werden, sondern bis zum Erreichen des Höchstbetrags von 3 000 EUR beliebig viele Zuschüsse und Sachbezüge. Bei einem Wechsel des ArbG dürfen uE auch mehrere ArbG an denselben ArbN steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge leisten. Allerdings hat es der Gesetzgeber versäumt, durch organisatorische Maßnahmen, zB die Eintragung der Leistungen auf der > Lohnsteuerbescheinigung, sicherzustellen, dass der ArbN im Falle eines Arbeitgeberwechsels oder bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig, nicht mehrfach in den Genuss der Steuerbefreiung kommen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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