Rz. 110
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Beiträge des ArbG zur > Sozialversicherung sowie vergleichbare Leistungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 62 EStG. Das gilt grundsätzlich nur, wenn sie Teil des steuerrechtlichen Arbeitslohns sind, nicht jedoch bei Arbeitsverhältnissen mit > Gesellschafter von Personengesellschaften, auch wenn arbeits- oder sozialrechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt (BFH 167, 522 = BStBl 1992 II, 812). Durch die Verweisung in § 22 Abs 4 Satz 4 Buchst b EStG ist § 3 Nr 62 EStG aber auch auf Nachversicherungsbeiträge an > Abgeordnete aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen und für entsprechende Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen anzuwenden.
Rz. 111
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nach § 3 Nr 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN steuerfrei, soweit der ArbG dazu nach gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH 206, 158 = BStBl 2004 II, 1014; BFH 243, 210 = BStBl 2016 II, 650); jedoch nur, wenn die aufgrund ausländischer Gesetze bestehende Verpflichtung zur Beitragsleistung inländischen Verpflichtungen vergleichbar ist (BFH 200, 548 = BStBl 2003 II, 288).
Rz. 112
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Beiträge, die ein österreichischer ArbG nach § 6 Abs 1 Satz 1 des österreichischen betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG) an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse zu leisten hat, sind nicht mit den inländischen Beiträgen zur SozVers vergleichbar und deshalb nicht steuerfrei (vgl BFH 268, 227 = BStBl 2021 II, 311; EFG 2021, 660).
Rz. 113
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zuschüsse eines inländischen ArbG an einen ArbN für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der > Europäische Union und des > Europäischer Wirtschaftsraum sowie im Verhältnis zur > Schweiz fallen unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr 62 EStG, weil aufgrund von Art 5 Buchst b der VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs 1 SGB V besteht (vgl BMF vom 30.01.2014, BStBl 2014 I, 210).
Rz. 114
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zu weiteren Einzelheiten vgl > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff.
Rz. 115
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.