Rz. 230

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ausgleichsleistungen nach dem LAG, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem BVFG, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz sind steuerfrei nach § 3 Nr 7 EStG. Davon ausgenommen sind Zinszahlungen, die als Kapitalerträge zu besteuern sind. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Zinszahlungen nach dem Entschädigungsgesetz. Während Entschädigungsansprüche ursprünglich durch Übertragung von Schuldverschreibungen erfüllt wurden, werden seit dem 01.01.2004 Geldleistungen gewährt, die vom Zeitpunkt der Antragstellung mit 6 % zu verzinsen sind. Diese Zinszahlungen sind nicht steuerfrei (EFG 2012, 60; EFG 2013, 1012 = DStRE 2014, 321), auch wenn sie als Abschlagzahlung geleistet werden (EFG 2018, 1884).

 

Rz. 231

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Leistungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts sind steuerfrei nach § 3 Nr 8 EStG, sofern es sich nicht um Bezüge aus einem Dienstverhältnis handelt. Zu Einzelheiten > Wiedergutmachung.

 

Rz. 232

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 (BGBl 2011 I, 2592) wurden durch ein neue eingefügte Nr 8a Renten aus der GRV an Verfolgte iSv § 1 BEG steuerfrei gestellt. Schwerpunkt der Regelung sind die Fälle, in denen die Rente wesentlich oder ausschließlich auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Schäden in der > Sozialversicherung für Zeiten der Verfolgung bzw auf Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto während der Verfolgungszeit beruht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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