Rz. 156

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei nach § 3 Nr 20 EStG sind die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen. Für die Frage, ob ein Empfänger eine besonders verdiente Person ist, dürften ähnliche Maßstäbe anzusetzen sein wie an die Verleihung eines Ordens, wobei dem Bundespräsidenten ein großer Spielraum einzuräumen ist. Die Zahlung muss aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten vorgenommen werden, dh aus Haushaltsmitteln, die der Haushaltsgesetzgeber dem Bundespräsidenten zugewiesen hat. Die Zahlung aus anderen öffentlichen Mitteln ist dafür nicht ausreichend.

 

Rz. 157

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Zuwendung muss aus sittlichen oder sozialen Gründen vorgenommen werden. Sittliche Gründe sind jedoch nicht im Sinne der Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 54) zu verstehen. Ausreichend ist es uE, wenn der > Bundespräsident davon ausgehen kann, dass die Leistung nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Menschen als angemessen zu beurteilen ist. Aus sittlichen Gründen erfolgt eine Zuwendung, wenn sie zur Behebung oder Linderung einer Notlage gewährt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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