Rz. 158
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 3 Nr 67 EStG enthält Steuerbefreiungen für vier Fallgruppen: das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (Gruppe 1), das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (Gruppe 2), Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach §§ 294 bis 299 SGB VI – sog Trümmerfrauen (Gruppe 3) und Zuschläge, die nach §§ 50a bis 50e BVG oder §§ 70 bis 74 SVG oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 01.01.2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 01.01.2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind (Gruppe 4).
Rz. 159
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Befreiung des Erziehungsgeldes (Fallgruppe 1) dürfte kaum noch von praktischer Bedeutung sein, weil es für Kinder, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden, durch das Elterngeld (Fallgruppe 2) abgelöst wurde. Vgl auch > Erziehungsgeld.
Rz. 160
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl 2006 I, 2748) wurde das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geschaffen und ein Elterngeld eingeführt, das das Erziehungsgeld ablöste. Durch Art 2 Abs 6 des Gesetzes wurde gleichzeitig § 3 Nr 67 EStG geändert und die Steuerbefreiung sowohl des Elterngeldes nach dem BEEG als auch vergleichbare Leistungen der Länder von der ESt/LSt befreit (Fallgruppe 2). Zu Einzelheiten > Elterngeld.
Rz. 161
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Mit der Aufnahme der Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294ff SGB VI (Fallgruppe 3) in den Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG durch das Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 (StSenkErwG 1988) vom 14.07.1987 (BGBl 1988 I, 1629) wollte der Gesetzgeber die außerordentlichen Belastungen der Mütter der Jahrgänge vor 1921 durch die Kindererziehung in besonders schwierigen Zeiten anerkennen. Zudem hätte nach seiner Einschätzung eine Einbeziehung dieser Kindererziehungsleistungen in die Steuerpflicht zu einem unvertretbaren, in keinem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Steuermehreinnahmen stehenden Verwaltungsaufwand geführt (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum StSenkErwG 1988, BT-Drs 11/547). Diese Regelung, insbesondere die Begrenzung auf Mütter der Jahrgänge vor 1921, ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2013, 536). Wegen der Altersgrenze ist die Regelung aber auch von stetig abnehmender Bedeutung.
Rz. 162
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die geltende Regelung zur Befreiung von Kinderzuschlägen bei der Versorgung von Beamten und Soldaten (Fallgruppe 4) geht zurück auf das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417). Während die Zuschläge bis zu dieser Änderung für alle Kinder steuerfrei blieben, was eine steuerliche Besserstellung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten, die in den Versorgungsbezügen enthalten sind, gegenüber den steuerlich nicht gesondert begünstigten Kindererziehungszuschlägen in der gesetzlichen Rente zur Folge hatte, begrenzte der Gesetzgeber diese Vorteile auf Zuschläge, die für ein vor dem 01.01.2015 eingetretenes Ereignis gewährt werden. Er verzichtete auf die völlige Streichung der Steuerbefreiung, um einen Gleichklang mit der nach dem Alterseinkünftegesetz vereinbarte Übergangszeit zu gewährleisten (vgl BT-Drs 18/3017, S 42).
Rz. 163
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wird einem Stpfl für die Erziehung eines vor dem 01.01.2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 01.01.2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e BVG oder nach §§ 70 bis 74 SVG oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Stpfl sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31.12.2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nr 67 EStG steuerfrei (vgl BMF vom 08.03.2016, BStBl 2016 I, 278).
Rz. 164–169
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffern einstweilen frei.