a) Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG)

 

Rz. 76

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei den durchlaufenden Geldern und dem Auslagenersatz handelt es sich wirtschaftlich nicht um Zahlungen an den ArbN; dieser ist lediglich als Hilfsperson tätig, die entweder einen Betrag für den ArbG verauslagt, den sie anschließend erstattet bekommt (Auslagenersatz) oder die Beträge, die sie vom ArbG erhalten hat, an eine Dritte Person weitergibt (durchlaufende Gelder). In diesem engen Sinne sind durchlaufende Gelder und Auslagenersatz kein > Arbeitslohn, sodass die Steuerbefreiung lediglich der Klarstellung dient (deklaratorisch; > Rz 7). Zu Einzelheiten und zur Abgrenzung > Durchlaufende Gelder und > Auslagenersatz.

b) Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG)

 

Rz. 77

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mit dem Werkzeuggeld werden Leistungen des ArbG an den ArbN befreit, die dieser erbringt, weil der ArbN eigenes Werkzeug für Zwecke des ArbG einsetzt. Die Aufwendungen des ArbN wären > Werbungskosten, würden sie nicht ersetzt werden. Insofern handelt es sich um eine Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs, die aber zu einem Vorteil des ArbN führt, sofern seine Werbungskosten den > Arbeitnehmer-Freibetrag nicht übersteigen. Zu Einzelheiten > Werkzeuggeld.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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