Rz. 250
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
In einer Vielzahl weiterer völkerrechtlicher Verträge sind Regelungen enthalten, die Einkünfte, die in Deutschland stpfl wären, von der Besteuerung befreien. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verträge mit militärischem Hintergrund, um die Errichtung internationaler Organisationen sowie Verträge zur Zusammenarbeit. Eine Zusammenstellung der Vorrechte und Befreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach dem Stand vom 01.01.2013 veröffentlichte das BMF mit Schreiben vom 18.03.2013 (BStBl 2013 I, 404). Dieses Schreiben wurde zwar mit Schreiben vom 18.03.2021 (BStBl 2021 I; 390) mit Wirkung ab dem VZ 2020 aufgehoben, ermöglicht jedoch weiterhin einen Einblick in den Umfang der Befreiungsvorschriften und gibt Hinweise auf Fundstellen noch bestehender Verträge.
1. Verträge im Bereich Verteidigung, Friedenssicherung und Rüstungskontrolle
Rz. 251
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wichtige Verträge mit Steuerbefreiungen aus dem Bereich der Verteidigung, Friedenssicherung und Rüstungskontrolle sind das NATO-Truppenstatut sowie das dazu abgeschlossene Zusatzabkommen (> NATO und > Stationierungsstreitkräfte). Die Übereinkommen im Zusammenhang mit der > WEU (Westeuropäische Union) haben ihre Bedeutung verloren, weil die WEU aufgelöst wurde. Es gibt jedoch einige Vereinbarungen über Truppenstationierungen in Nachbarländern sowie über militärische Zusammenarbeit wie zB für das > Europäische Korps.
Rz. 252
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.
2. Verträge mit der UN und zivilen Weltorganisationen
Rz. 253
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zu den Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der UN > Vereinte Nationen, > Inmarsat, > Internationales Arbeitsamt, > Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, > Internationaler Seegerichtshof, > ITSO.
Rz. 254
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.
3. Sonstige multilaterale Vereinbarungen
Rz. 255
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich an einer Vielzahl von multilateralen Vereinbarungen beteiligt, die zum Teil die Gründung einer Organisation beinhaltet. Auch in diesem Zusammenhang sind Steuerbefreiungen vereinbart worden. Dies gilt zB für die > Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, das > Europäisches Hochschulinstitut, das > Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie, die > Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre, die Europäische Organisation für Kernforschung (> CERN), die > Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten, die Europäische Patentorganisation (> Europäisches Patentamt), die > Europäische Weltraumorganisation, den > Europarat, den > Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, das > Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, > Europol, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (> OECD).
Rz. 256
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Von großer Bedeutung sind auch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehung sowie das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, die Steuerbefreiungen für Diplomaten und Konsuln in den Tätigkeitsstaaten enthalten. Im Einzelnen > Diplomatischer und konsularischer Dienst.
Rz. 257
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.
4. Bilaterale Vereinbarungen
Rz. 258
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Auch bilaterale Verträge mit anderen Staaten können Steuerbefreiungen enthalten. Die Verträge betreffen oft den Kulturaustauch und die Entwicklungszusammenarbeit. Vgl dazu die einzelnen Länderstichworte, zB > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 4, > Sowjetunion Rz 12.
Rz. 259
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.