Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Unbeschränkt Stpfl haben grundsätzlich jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr gegenüber ihrem > Wohnsitz-Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs 3 EStG), wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden; Einzelheiten regelt § 56 EStDV. Durch eine beim örtlich unzuständigen FA eingereichte Steuererklärung werden keine Fristen gewahrt (BFH 268, 234 = BStBl 2021 II, 856; BFH/NV 2020, 871), es sei denn, das unzuständige FA verletzt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt (BFH 275, 299 = BStBl 2022 II 461). Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug (> Verluste Rz 30) festgestellt worden ist oder wenn jemand vom FA dazu aufgefordert wird (§ 149 Abs 1 Satz 2 AO). Endet die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so kann die Erklärung grundsätzlich unmittelbar danach abgegeben werden. > Ehegatten und eingetragene > Lebenspartner geben grundsätzlich eine gemeinsame Steuererklärung ab. Wählt aber einer von ihnen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44), so hat jeder Ehegatte/Lebenspartner für sich eine Steuererklärung abzugeben.
Rz. 3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zur ESt eine Steuererklärung abzugeben, wenn ein unbeschränkt stpfl (§ 1 Abs 1 und 2 EStG) oder auf Antrag als solcher zu behandelnder (§ 1 Abs 3 EStG) > Arbeitnehmer nach § 46 Abs 2 Nr 1 – 7 EStG zu veranlagen ist (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 2 ff, 35ff). Ebenso, wenn der ArbN – besonders zur Anrechnung von LSt – die Veranlagung beantragt (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Beschränkt steuerpflichtige ArbN sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht iSv § 1 Abs 2, 3 EStG oder § 1a EStG nicht vorgelegen haben und deshalb für den ArbN beim LSt-Abzug zu günstige > Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt worden sind (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG; > Grenzgänger, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff und 30ff). Ebenso, wenn die Veranlagung nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG beantragt wird (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 143, 144). Verlegt der beschränkt Stpfl seinen > Wohnsitz im Laufe des Kalenderjahres vom > Ausland Rz 1 in das > Inland – oder umgekehrt – so führt das FA nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durch (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 47 ff, > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht).
Rz. 4
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Randziffer einstweilen frei.