Rz. 10
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Einordnung in die sechs Steuerklassen ist für unbeschränkt und für beschränkt stpfl ArbN gesetzlich in § 38b EStG geregelt.
I. Steuerklasse I (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG)
Rz. 11
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zum Aufbau der Steuerklasse I > Lohnsteuertarif Rz 45. Sie gilt für alle beschränkt stpfl ArbN (> Beschränkte Steuerpflicht) sowie für unbeschränkt stpfl ArbN (> Unbeschränkte Steuerpflicht), die
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ledig sind. Steht ihnen > Kindergeld zu, gehören sie in Steuerklasse II (> Rz 12), |
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geschieden, verwitwet oder verheiratet/verpartnert sind und nicht die Voraussetzungen für die Steuerklasse II, III, IV oder V erfüllen. |
II. Steuerklasse II (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG)
Rz. 12
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zum Aufbau der Steuerklasse II > Lohnsteuertarif Rz 46.
Sie ist zu bilden bei einem ArbN, für den keine der Steuerklassen III, IV oder V (> Ehegattenbesteuerung oder Gnadensplitting [> Rz 13/2]) in Betracht kommt, dem jedoch der Entlastungsbetrag des § 24a EStG zusteht. Das setzt voraus, dass der ArbN > Kindergeld bezieht oder ihm ein Freibetrag für Kinder iSv § 32 Abs 6 EStG zusteht. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 5 ff. Deshalb wird in diesen Fällen zusätzlich eine ‚Zahl der Kinderfreibeträge’ als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt. Zur Anspruchskonkurrenz, wenn auch der andere Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist, > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 8 ff.
Rz. 12/1
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Der ArbN ist verpflichtet, sich beim FA zwecks Änderung der Steuerklasse unverzüglich zu melden, wenn im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag entfallen (vgl § 39 Abs 5 EStG). Diese Anzeigepflicht hat im ELStAM-Verfahren besondere Bedeutung, da die einmal gespeicherte Steuerklasse II zunächst im Folgejahr fortgilt und erst bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes automationsgesteuert entfällt (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 13, 16).
III. Steuerklasse III (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 3 und Satz 3 EStG)
Rz. 13
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Zum Aufbau der Steuerklasse III > Lohnsteuertarif Rz 47.
Hierher gehören ArbN, die nach § 1 Abs 1 oder 2 oder nach § 1a EStG unbeschränkt stpfl (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und
Rz. 13/1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
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die verheiratet/verpartnert sind, wenn der Ehegatte des ArbN auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist. |
Der > Unbeschränkte Steuerpflicht müssen beide Ehegatten unterliegen. Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten; R 26 Abs 1 EStR). Bezieht auch der andere Ehegatte Arbeitslohn, dann muss dieser entweder individuell nach Steuerklasse V besteuert werden oder der ArbG muss bei > Geringfügige Beschäftigung die Abgaben pauschalieren (Minijob). Zur Frage, ob ein ArbN steuerlich verheiratet oder nicht verheiratet ist, > Familienstand und H 26 EStH. Hat ein ArbN mehrere Ehefrauen (zB nach islamischem Recht), die im > Inland tätig sind, so erhält nur eine Ehefrau die Steuerklasse III, IV oder V. Die anderen Ehefrauen erhalten Steuerklasse I oder II (im Einzelnen > Ehegattenbesteuerung Rz 11). Die für den ArbN günstige Einordnung in Steuerklasse III wird nicht vom Amts wegen geändert, wenn der Ehegatte des ArbN mit Steuerklasse V im Laufe des Kalenderjahres verstirbt oder unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht ins Ausland verzieht;
Rz. 13/2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Rz. 13/3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
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deren Ehe/Lebenspartnerschaft durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wird (> Familienstand Rz 3/5), wenn der frühere Ehegatte im selben Jahr wieder heiratet. Die Steuerklasse III wird allerdings nur für das Kalenderjahr der Auflösung festgestellt. Es müssen aber folgende Voraussetzungen hinzukommen: |
Beide früheren Ehegatten müssen im Jahr der Auflösung der Ehe der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen und sie dürfen nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebend...