1. Regelfall
Rz. 20
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zum Aufbau der Steuerklasse IV > Lohnsteuertarif Rz 48.
Hierher gehören verheiratete/verpartnerte ArbN, die nach § 1 Abs 1 oder 2 oder nach § 1a EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn beide > Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Die Steuerklasse IV wird auch dann automatisiert gebildet, wenn der Ehegatte des ArbN keinen Arbeitslohn bezieht. Der ArbN-Ehegatte erhält die Steuerklasse III nur, wenn die Ehegatten gemeinsam beim FA für einen von ihnen die Steuerklasse V beantragt haben (> Rz 13/1; > Rz 24 ff).
Rz. 21
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Steuerklasse IV kommt für beide Ehegatten auch in Betracht, wenn einem oder beiden Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen; ebenso bei Bezügen als > Rechtsnachfolger eines verstorbenen ArbN. Erhält zB der freiberuflich tätige Ehegatte eines ArbN nachträglich einen sonstigen Bezug aus früherer Tätigkeit als ArbN, so wird dieser grundsätzlich nach Steuerklasse IV besteuert, es sei denn, für die Ehegatten werden die Steuerklassen III/V gebildet. Im Grundfall (Steuerklasse IV) ist mithin keine korrespondierende Änderung der Steuerklasse des als ArbN tätigen Ehegatten erforderlich.
2. Steuerklasse IV mit Faktor (§ 39f EStG)
Rz. 22
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Das Faktorverfahren war bei seiner Einführung dazu bestimmt, auf Antrag beider > Ehegatten die Nachteile für den nach Steuerklasse V besteuerten Ehegatten zu vermeiden, wenn der andere nach Steuerklasse III besteuert wird. Seit 2018 sind aber nicht mehr die Steuerklassen III/V der Regelfall, sondern IV/IV. Auch hier kann das Faktorverfahren die Belastung unterschiedlich hoher Arbeitslöhne ausgleichen. Durch den zusätzlich als LSt-Abzugsmerkmal gebildeten Faktor (eine Zahl kleiner als 1), den der ArbG beim LSt-Abzug zusätzlich anwenden muss, wird der geringer Verdienende geringer und der andere – besser Verdienende – höher besteuert als bisher. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff; > Steuerklassenwahl Rz 2 sowie > Anh 2 Steuerklassenwahl. Auf der Internetseite des BMF (www.bmf-steuerrechner.de) ist eine Berechnungsmöglichkeit eingestellt.
Rz. 23
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Steuerklasse IV mit Faktor ist immer nur bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, wenn er nicht auf Antrag angepasst wird (vgl § 39f Abs 1 Satz 9 EStG; § 52 Abs 37a EStG). Soll im Folgejahr wiederum das Faktorverfahren Anwendung finden, müssen die ArbN-Ehegatten beim FA einen neuen Antrag im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren stellen.