Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Das Recht der Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze ist im 8. Teil der AO (> Anh 10.1) geregelt. Es ist Teil des allgemeinen Strafrechts mit dem besonderen Zweck, die Beachtung der Steuergesetze zu sichern und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu gewährleisten. Soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen (§ 369 Abs 2 AO), gelten die allgemeinen Strafgesetze, besonders der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (§§ 1–79b StGB).
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Das sachliche Steuerstrafrecht ist in 4 Abschnitte gegliedert: Strafvorschriften – §§ 369ff AO, Bußgeldvorschriften – §§ 377ff AO, Strafverfahren – §§ 385ff AO, Bußgeldverfahren – §§ 409ff AO. Die Darstellung des Steuerstraf- und Bußgeldrechts ist hier auf seine Grundzüge einerseits und die Besonderheiten des Steuerabzugs vom Arbeitslohn andererseits beschränkt. Im Übrigen wird auf das Schrifttum und die AO-Kommentare zu § 370ff AO hingewiesen; ausführlich zB Tipke/Krumm zu § 369ff AO. Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) der FinVerw enthalten die gleich lautenden Ländererlasse vom 01.12.2016 – AStBV (St) 2017, BStBl 2016 I, 1338.
Hinzuweisen ist auch auf die Straftatbestände im StGB wie zB Geldwäsche (§ 261 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Bestechlichkeit oder Bestechung (§ 299 StGB) sowie die Bekämpfung der > Schwarzarbeiter.
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Gegenstand der Hinterziehung (§ 370 AO) sind > Steuern; dazu gehören bei ArbN besonders die Einkommensteuer einschließlich ihrer besonderen Erhebungsformen wie Lohnsteuer und KapESt sowie der > Solidaritätszuschlag. Auf die von den Religionsgemeinschaften erhobene Kirchensteuer findet der 8. Teil der AO nach den KiStG der Länder hingegen keine Anwendung. Rechtsfolgen, die an eine Steuerhinterziehung anknüpfen, zB die Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist, treten aber auch bei der > Kirchensteuer Rz 40/1 ein (EFG 1999, 362). Die Strafvorschriften der §§ 370, 371, 375 Abs 1, 376 AO sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs 1, 4 und der §§ 383, 384 AO gelten gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 AO außerdem für Steuervergütungen wie das > Kindergeld (§ 31 Satz 3, §§ 62ff EStG; BFH/NV 2015, 948) und sind entsprechend anzuwenden für die Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG (§ 96 Abs 7 EStG; > Private Altersvorsorge), für die Wohnungsbau-Prämie (§ 8 Abs 2 WoPG), für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs 3 VermBG [> Anh 5.1]; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer).
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Für Steuerstraftaten werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe angedroht. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist das in § 40 StGB geregelte Tagessatzsystem maßgebend. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bemessen werden (§ 370 Abs 3 AO); zu weiteren Einzelheiten vgl HL, DB 1989, 1112; Samsung/Brüning, wistra 2010, 1; Mitsch, NZWiSt 2015, 8. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs 2 AO). Zum Abzugsverbot von Straf- und Bußgeldern > Geldstrafen Rz 1 ff.