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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Studienreisen

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A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Für den Abzug als > Werbungskosten kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen, die mithin so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind. Soweit eine berufliche Veranlassung nicht oder nur in sehr untergeordnetem Maße gegeben ist, sind sie nicht abziehbar, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG nicht gegeben sind. Sind Aufwendungen sowohl beruflich als auch durch das Verfolgen privater Interessen veranlasst, gehören sie zu den WK, soweit sie anhand objektiver Kriterien leicht und eindeutig – ggf im Wege einer > Schätzung – voneinander zu trennen sind. Gibt es keine Kriterien für eine Aufteilung (sog gemischte Aufwendungen), sind sie nicht abziehbar (> Lebensführung Rz 4).Nicht abziehbar sind zudem Aufwendungen, die das steuerliche > Existenzminimum pauschal abgilt, wenn sie nicht als > Sonderausgaben oder als > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Entsprechendes gilt für > Betriebsausgaben.

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

WK sind Aufwendungen in vollem Umfang, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus beruflichem Anlass unternommen worden ist und die Verfolgung privater Interessen keinen eigenen Schwerpunkt der Reise bildet (ergänzend > Rz 6/2).

 

Rz. 3

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ist ein Schwerpunkt mit im Wesentlichen privaten Charakter gegeben, sind Teile der Aufwendungen für die Reise nur abziehbar, wenn ein objektives Kriterium für ihre Aufteilung gefunden wird; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 99 ff. Bei Studienreisen kommt als objektiv geeigneter Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung der abziehbaren beruflichen Kostenanteile vor allem der An- und Abreise der Zeitanteil der beruflichen Veranstaltungen an der Gesamtreisezeit in Betrach...

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