Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Ein Telefoninterviewer ist ArbN, wenn besonders hinsichtlich Ort und Inhalt der Tätigkeit Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingebundenheit in den Betrieb des ArbG gegeben sind (BFH 221, 182 = BStBl 2008 II, 933; > Arbeitnehmer Rz 130 Telefoninterviewer ).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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