Rz. 4/4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Steuerfreiheit des § 3 Nr 45 EStG ist nicht auf die USt übertragbar. Da die USt als allgemeine Verbrauchsabgabe den gesamten privaten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen belasten soll, unterliegt die private Internet- und Telefonnutzung betrieblicher Geräte durch den ArbN ebenso den Vorschriften des USt-Rechts, wie zB die unentgeltliche Gewährung von Kost, die kostenlose Abgabe von Waren oder die Überlassung eines Firmenwagens. Dabei sind im Umsatzsteuerrecht zwingende EU-rechtliche Vorgaben zu beachten, die eine Regelung wie im EStG ausschließen (BMF vom 11.04.2001, NWB SAAAA-86478).
a) Ausschließliche Privatnutzung durch ArbN
Rz. 4/5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
- Vorsteuerabzug: Bezieht der ArbG das Gerät im Wissen, es dem ArbN zur ausschließlichen Privatnutzung zu überlassen, ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb und den Verbindungskosten des Geräts unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UStG zulässig, wenn keine Ausschlussgründe nach § 15 Abs 2 iVm § 15 Abs 3 UStG vorliegen.
Sofern die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen. Die > Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs 1 iVm. § 10 Abs 2 Satz 2 UStG nach dem Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung des ArbN. Anzusetzen sind hier die dem ArbG entstandenen Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen (A 10.5 Abs 1 UStAE).
Im Fall der Gehaltsumwandlung (Verzicht auf einen Teil des Arbeitslohns und stattdessen Geräteüberlassung) handelt es sich hingegen nicht um einen tauschähnlichen Umsatz, da die Gegenleistung gerade nicht in der anteiligen Arbeitsleistung des ArbN, sondern in einer Entgeltzahlung (Gehaltsumwandlung) besteht. Die > Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs 1 UStG nach dem, was der ArbG vom ArbN für die Geräteüberlassung erhält, mithin die Höhe der Gehaltsumwandlung. Hierbei ist noch die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs 5 Satz 1 Nr 2 iVm § 10 Abs 4 Nr 2 UStG zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt. Sie bestimmt sich nach den enstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu den entstandenen Ausgaben zählen auch evtl Anschaffungskosten, die grds auf den § 15a UStG-Zeitraum zu verteilen sind. Die Verteilung der Anschaffungskosten gilt auch in Leasingfällen, sofern das Gerät dem ArbG zuzurechen ist.
b) Berufliche Nutzung mit Privatnutzung durch ArbN
Rz. 4/6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
- Vorsteuerabzug: Wird das Gerät für eine berufliche Nutzung des ArbN durch den ArbG bezogen, ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der ArbN das Gerät auch privat nutzen darf (§ 15 Abs 1 Satz 1 UStG). Sowohl die aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten sowie der Verbindungsentgelte anfallenden Vorsteuerbeträge können in voller Höhe abgezogen werden (§ 15 Abs 1 Satz 1 UStG), sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs 1a und 2 iVm Abs 3 UStG vorliegt.
Wenn ArbN betriebliche Datenverarbeitungsgeräte kostenlos für ihre Privatzwecke (zB privaten Schriftverkehr, privates Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der ArbG ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und stpfl unentgeltliche Wertabgaben iSd § 3 Abs 9a UStG. Nach Abschn 1.8 Abs 4 UStAE liegen allerdings nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der ArbN zur Folge hat, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Aufmerksamkeiten, die bereits den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfüllen würden, liegen hier nicht vor (BMF vom 11.04.2001, NWB SAAAA-86478)