Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Während die berufliche Nutzung betrieblicher Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräte und deren Zubehör einschließlich dem ArbN überlassener System- und Anwendungsprogramme (> Rz 2) per se nicht zu > Arbeitslohn führt, bleibt deren Privatnutzung steuerfrei nach § 3 Nr 45 EStG, wenn sie der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt (im Einzelnen > Rz 5–12/2). Die im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind ebenso nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei wie ein vom ArbG geleisteter Ersatz von Verbindungsentgelte, die der ArbN für überlassene betriebliche Geräte als Rechnungsadressat zahlt. Nutzt der ArbN hingegen private Geräte oder System- und Anwendungsprogramme, können die Aufwendungen je nach Anlass zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung gehören oder als > Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie beruflich veranlasst sind (im Einzelnen > Rz 25 ff). Ersatzleistungen des ArbG können steuerfreier > Auslagenersatz oder stpfl > Arbeitslohn sein (im Einzelnen > Rz 15 ff; vgl ergänzend > Telefonkarten).
Übereignet der ArbG dem ArbN ein Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgerät mit Internetzugang (im Einzelnen > Rz 13–14) oder bezuschusst er die private Internetnutzung, führt das bei dem ArbN zwar zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil; diesen Teil des Arbeitslohns kann der ArbG aber zu seinen Lasten pauschal besteuern (im Einzelnen > Rz 20 ff).
Rz. 1/1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Überblick möglicher Sachverhalte
Vgl Rz |
Überblick Sachverhalte |
Arbeitslohn |
LSt-Pauschalierung (Zusätzlichkeitserfordernis) |
1 |
ArbG überlässt ArbN Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgerät (Überlassung) zur ausschließlichen beruflichen Nutzung |
Kein Arbeitslohn |
nein |
5–12/2 |
ArbG überlässt ArbN Datenverarbeitungsgerät (Überlassung) (auch bzw ausschließlich zur privaten Nutzung) |
Steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr 45 EStG |
nein |
13–14 |
ArbG schenkt ArbN Datenverarbeitungsgerät (Übereignung); Achtung: gilt nicht für Telekommunikationsgeräte |
Stpfl Arbeitslohn |
ja, 25 %, § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG |
1 f, 13/1 |
ArbG zahlt ArbN ohne Einzelnachweis der beruflichen Kosten die Internetkosten für den arbeitnehmereigenen Anschluss |
Ggf anteilig steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr 50 EStG (pauschaler Auslagenersatz, sofern Voraussetzungen erfüllt), ansonsten stpfl Arbeitslohn |
ja, 25 %, § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG |
16 f, 13/1 |
ArbG zahlt ArbN ohne Einzelnachweis der beruflichen Kosten die Telefonkosten für den arbeitnehmereigenen Anschluss |
Ggf anteilig steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr 50 EStG (pauschaler Auslagenersatz, sofern Voraussetzungen erfüllt), ansonsten stpfl Arbeitslohn |
nein |
1, 6/1, 16 f |
ArbG zahlt ArbN die nachgewiesen Kosten beruflicher Telefonate des arbeitnehmereigenen Anschlusses, der für das betriebliche Gerät verwendet wird |
- Privatgespräche steuerfrei nach § 3 Nr 45 EStG
- Berufliche Gespräche kein Arbeitslohn
|
nein |
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Sammelbegriff Telekommunikationsgeräte bezeichnet technische Einrichtungen, mit denen sich Personen idR zeitgleich über eine Distanz mündlich, schriftlich oder per Video verständigen. Dazu gehören besonders das Telefon, und zwar im Festnetz oder als Mobiltelefon (Handy, Smartphone), das Autotelefon, ein Anrufbeantworter sowie ein > Telefax. Zum Zubehör gehören uE eine Freisprecheinrichtung, Adapter, Headsets, Ladekabel und -geräte, LTE-Karte, Sim-Karte und Transportbehältnisse (zB Handy-Schutzhüllen).
Rz. 2/1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Begriff ‚Datenverarbeitungsgeräte’ wird im EStG nicht näher definiert. Charakteristisch dürfte sein, dass der Benutzer über Ein- und Ausgabeeinheiten mit den Daten interagiert. Damit umschreibt der Begriff ein breites Spektrum an technischen Geräten. Dazu gehören der Computer (Hardware: PC – auch PDA/Pocket-PC/Palm, Laptop, Tablet, Netbook, Notebook) und das in der Regel nicht selbständig nutzbare technische Zubehör wie zB Akkus, Beamer, Bridge, optische Laufwerke/-Brenner, Drucker, externe Festplatten und Laufwerke, (Funk-)Tastaturen, Mäuse und andere Eingabegeräte, Hubs und Swichtes, Ladegeräte, Mobilfunk-Karte, Monitor, Router, Scanner, Speicherkarten, USB-Stick, Web-Cam sowie die Software. Zum Zubehör gehört uE aber auch > Fachliteratur, Transportmedien (zB Laptop-Tasche oder Rucksack, spezielle Schutzhüllen, Spezialvorrichtungen für Fahrräder und Autohalterungen), sowie Verbrauchsmaterial wie CD/DVD, Farbpatronen und Papier. Auch eine Smartwatch ist nach Auffassung der FinVerw begünstigt (> H 3.45 – Beispiele für begünstigte Geräte und Leistungen -LStH). Regelmäßig nicht begünstigt sollen Smart-TV, Konsole, MP3- bzw Musik-Player, Spielautomat, E-Book-Reader, Gebrauchsgegenstände mit eingebauten Mikrochips, Digitalkamera, digitaler Videocamcorder oder ein > Kopierer sein (vgl auch Hechtner, NWB 2012, 1216; Hilbert, BBK 2012, 640). UE kann es jedoch in Einzelfällen auch bei diesen Geräten zu einer Begünstigung kommen, wenn der ArbG diese Einrichtungen...