Rz. 29
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Abziehbar sind die Verbindungsgebühren und die festen Kosten des Telekommunikationsanschlusses (Anschlussgebühr, Grundgebühr für Telefon und Internet), soweit sie anteilig auf berufliche und andere Verbindungen entfallen und die berufliche Nutzung des Telekommunikationsanschlusses im Verhältnis zur privaten Nutzung insgesamt nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH 87, 622 = BStBl 1967 III, 249; BFH 132, 63 = BStBl 1981 II, 131). § 12 Nr 1 Satz 2 EStG (> Lebensführung Rz 1, 2) hat für Telekommunikationsaufwendungen nur insoweit Bedeutung, als er die Aufteilung einer einzelnen Verbindung in einen beruflichen und einen privaten Teil verbietet. Im Übrigen ist jede Verbindung danach zu beurteilen, ob sie beruflich oder privat veranlasst ist (vgl FinMin NW vom 08.12.2000, DB 2001, 231).
Die Telefonkosten (einschließlich Einrichtungsgebühren und Grundgebühren) sind auch dann in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen, wenn das Telefon wegen der weit überwiegenden beruflichen Nutzung ein Arbeitsmittel ist (vgl EFG 1980, 176; 1995, 513). Dann gehören die Aufwendungen für die Anschaffung eines eigenen Telefons uE in vollem Umfang zu den WK (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG; > Arbeitsmittel Rz 1, 2). Wegen eines Anrufbeantworters als Arbeitsmittel vgl BFH 160, 436 = BStBl 1990 II, 883. WK sind zunächst die Anschaffungskosten für die Geräte, soweit sie beruflich veranlasst sind. Sie werden ggf auf mehrere VZ verteilt. Für Telefone gilt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren (Einzelheiten zu den Abschreibungsregelungen > Arbeitsmittel Rz 7–8). Überschreiten die Anschaffungskosten nicht die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs 2 EStG), können die (Brutto-)Anschaffungskosten in voller Höhe als WK angesetzt werden (> Absetzung für Abnutzung Rz 4–5).
Internetkosten sind ebenso in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines beruflich genutzten Computers (> Computer) stellen > Werbungskosten dar. Für Computerhardware (zB Computer, Notebooks, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Monitore, Tastatur, Kamera, Maus, Drucker) kann ab dem Kalenderjahr 2022 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF vom 22.02.2022, BStBl 2022 I, 187).
Rz. 30
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Zu den WK gehören übrigens die Aufwendungen für ein wöchentliches, höchstens fünfzehnminütiges Telefongespräch mit der Familie anlässlich einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung, wenn der Stpfl keine Familienheimfahrt durchführt (BFH 153, 526 = BStBl 1988 II, 988; BFH/NV 1997, 472; > Doppelte Haushaltsführung Rz 121; > Reisekosten Rz 132; > Schiffspersonal Rz 37).
Rz. 31
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Den Umfang der beruflich bedingten Gebühren hat der Stpfl grundsätzlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (> Glaubhaftmachung). Es gelten ähnliche Vereinfachungsregelungen wie beim betrieblichen Auslagenersatz (> Rz 17; > R 9.1 Abs 5 LStR):
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Kann glaubhaft gemacht werden, dass erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen, erkennt das FA ohne Einzelnachweis des beruflich veranlassten Anteils bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, als WK an. |
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Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten ergibt, für das gesamte Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. |
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Nach der entsprechenden Regelung (> Rz 17, > Rz 26) steuerfrei vom ArbG ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern den als WK abziehbaren Betrag. |