1. Allgemeines
Rz. 4/3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Telekommunikationsgeräte werden in der Praxis zum Einen zeitweise an ArbN überlassen, zum Anderen an ArbN übereignet. Vorangestellt werden im Folgenden die umsatzsteuerlichen Grundsätze.
(Unentgeltliche) Sachzuwendungen von ArbG an seine ArbN stellen
- entweder als Vergütung für geleistete Dienste, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet, einen entgeltlichen Umsatz (tauschähnlicher Umsatz, § 3 Abs 12 UStG) oder
- eine tatsächlich unentgeltliche Leistung dar.
Tauschähnliche Umsätze unterliegen stets der USt. Tatsächlich unentgeltliche Leistungen unterliegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 1b Nr 2 bzw § 3 Abs 9a UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt. Nach Abschn 1.8 Abs 4 UStAE liegen allerdings nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der ArbN zur Folge hat, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.
Die Abgrenzung, ob eine Zuwendung als Gegenleistung für geleistete Dienste oder tatsächlich unentgeltlich erfolgt, ist nicht immer trennscharf. In Abschn 1.8 Abs 1 und 2 UStAE ist hierzu Folgendes ausgeführt:
- Wendet der Unternehmer (ArbG) seinem Personal (seinen ArbN) als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (tauschähnlicher Umsatz).
- Der ArbN erhält Sachzuwendungen und sonstige Leistungen unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle ArbN gerichteten Angebot oder unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet.
Die Rechtsprechung stellt insbesondere auf eine Verknüpfung zwischen Sachzuwendung und Arbeitsleistung ab. Von einem tauschähnlichen Umsatz ist danach immer dann auszugehen, wenn eine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn besteht (vgl BFH 187, 415 = BStBl 1999 II, 582, EuGH vom 16.10.1997, C-258/95). Ohne konkrete Verknüpfung zwischen Sachzuwendung und Arbeitsleistung wird folglich regelmäßig eine unentgeltliche Wertabgabe anzunehmen sein.
2. Geräteüberlassung an ArbN und Verbindungsentgelt
Rz. 4/4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Steuerfreiheit des § 3 Nr 45 EStG ist nicht auf die USt übertragbar. Da die USt als allgemeine Verbrauchsabgabe den gesamten privaten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen belasten soll, unterliegt die private Internet- und Telefonnutzung betrieblicher Geräte durch den ArbN ebenso den Vorschriften des USt-Rechts, wie zB die unentgeltliche Gewährung von Kost, die kostenlose Abgabe von Waren oder die Überlassung eines Firmenwagens. Dabei sind im Umsatzsteuerrecht zwingende EU-rechtliche Vorgaben zu beachten, die eine Regelung wie im EStG ausschließen (BMF vom 11.04.2001, NWB SAAAA-86478).
a) Ausschließliche Privatnutzung durch ArbN
Rz. 4/5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
- Vorsteuerabzug: Bezieht der ArbG das Gerät im Wissen, es dem ArbN zur ausschließlichen Privatnutzung zu überlassen, ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb und den Verbindungskosten des Geräts unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UStG zulässig, wenn keine Ausschlussgründe nach § 15 Abs 2 iVm § 15 Abs 3 UStG vorliegen.
Sofern die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen. Die > Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs 1 iVm. § 10 Abs 2 Satz 2 UStG nach dem Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung des ArbN. Anzusetzen sind hier die dem ArbG entstandenen Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen (A 10.5 Abs 1 UStAE).
Im Fall der Gehaltsumwandlung (Verzicht auf einen Teil des Arbeitslohns und stattdessen Geräteüberlassung) handelt es sich hingegen nicht um einen tauschähnlichen Umsatz, da die Gegenleistung gerade nicht in der anteiligen Arbeitsleistung des ArbN, sondern in einer Entgeltzahlung (Gehaltsumwandlung) besteht. Die > Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs 1 UStG nach dem, was der ArbG vom ArbN für die Geräteüberlassung erhält, mithin die Höhe der Gehaltsumwandlung. Hierbei ist noch die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs 5 Satz 1 Nr 2 iVm § 10 Abs 4 Nr 2 UStG zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt. Sie bestimmt sich nach den enstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu den entstandenen Ausgaben zählen auch evtl Anschaffungskosten, die grds auf den § 15a UStG-Zeitraum zu verteilen sind. Die Verteilung der Anschaffungskosten gilt auch in Leasingfällen, sofern das Gerät dem ArbG zuzurechen ist.
b) Berufliche Nutzung mit Privatnutzung durch ArbN
Rz. 4/6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
- Vorsteuerabzug: Wird das Gerät für eine berufliche Nutzung des ArbN durch den ArbG bezogen, i...