Rz. 12
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG; > Rz 3) ist ferner die unentgeltliche oder verbilligte Privatnutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten (> Rz 2/1) – selbstverständlich unter Einschluss ihrer Betriebssysteme und der mit dem Datenverarbeitungsgerät überlassenen Software (> R 3.45 LStR) – sowie den funktional dazu gehörenden Telekommunikationsgeräten (zB Telefon) und Zubehör (zB Router, FritzBox). Das Verhältnis zwischen den Anteilen privater und betrieblicher Nutzung eines konkreten Geräts ist unerheblich.
Inwieweit eine Komponente noch als Zubehör (> Rz 2/1) anzusehen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob diese in einem Funktionszusammenhang mit einem betrieblichen Datenverarbeitungsgerät steht. Die isolierte Überlassung von Zubehör ohne zeitgleiche Überlassung eines betrieblichen Datenverarbeitungsgeräts unterfällt nicht der Steuerfreiheit, wenn man nach dem Gesetzeswortlaut darauf abstellt, dass die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Geräten sowie deren Zubehör steuerfrei stellt, man also auf die Notwendigkeit entsprechender Zugehörigkeit schließt (aA indes zB Hechtner, NWB 2012, 1216; Hilbert, BBK 2012, 640). Die Steuerbefreiung umfasst aber nicht nur die private Benutzung stationärer und mobiler Datenverarbeitungsgeräte und deren Zubehör, sondern schließt die Telefonbenutzung ein. Damit ist auch die private Nutzung des > Internet mit Hilfe betrieblicher Anlagen – das "Surfen im Internet" – für ArbN und ihnen gleichgestellte Personen (> Rz 8 ff) steuerfrei. Dieses gilt auch dann, wenn der ArbG dem ArbN einen oder mehrere – zB einen stationären und einen mobilen – betriebliche PC zur Benutzung in der Privatsphäre als Dauerleihe überlässt; besteuert wird nur die "Übereignung" (> Rz 13).
Rz. 12/1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Auch die Vorteile aus den zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt, sind nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei (> Rz 3). Die Begriffe System- und Anwendungsprogramme umfassen sämtliche Softwarearten, die typischerweise zur Bewältigung und Unterstützung von Arbeitsaufgaben eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere Betriebssysteme, Browser, Virenscanner und Softwareprogramme (zB Home-Use-Programme, Volumenlizenzvereinbarungen).
Es ist unbeachtlich, auf welchem Datenverarbeitungsgerät die vom ArbG oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Software installiert ist. Ebenso ist ein bestimmter Umfang des betrieblichen Einsatzes der Software nicht von Bedeutung. Ein einzelnes im Betrieb eingesetztes System- und Anwendungsprogramm ist demnach für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 45 EStG ausreichend.
Die Übereignung von System- und Anwendungsprogrammen bleibt hingegen nicht nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei (> Rz 13 ff). Ebenfalls nicht begünstigt sind Computerspiele und Unterhaltsprogramme, da diese regelmäßig nicht im Betrieb des ArbG eingesetzt werden dürften.
Rz. 12/2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Dienstleistungen iZm der privaten Nutzungsüberlassung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten einschließlich Zubehör, sowie System- und Anwendungsprogrammen sind ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG). Zu diesen Dienstleistungen zählen zB Installation, Inbetriebnahme, Reparatur, Rücknahme technisch überholter Geräte (> Rz 6), Schulung und sonstige Service-Leistungen.