Rz. 1
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Man versteht darunter Zahlungen einer Behörde an ihre ArbN zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die bei einer länger andauernden auswärtigen Beschäftigung entstehen. Zu vergleichbaren Sachverhalten im privaten Dienst vgl § 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern. Zum eingeschränkten Abzug der Aufwendungen durch den ArbN bei Zahlung steuerfreier Trennungsentschädigung > Werbungskosten Rz 70/1 sowie > Doppelte Haushaltsführung Rz 160 ff. Zur Verlegung der Wohnung > Umzugskosten.
Rz. 2
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Anwendungsbereich: Trennungsentschädigungen, die bei Abordnung zu auswärtiger Dienstleistung oder bei Versetzung bis zum Umzug durch die > Öffentliche Kasse gezahlt werden, sind im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG steuerfrei (> R 3.13 LStR). Dazu gehören das Trennungsgeld nach der Trennungsgeld-VO des Bundes vom 16.07.1999 (BGBl 1999 I, 1534, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.02.2009, BGBl 2009 I, 320), der Auslandstrennungsgeld-VO des Bundes vom 22.01.1998 (BGBl 1998 I, 189, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009, BGBl 2009 I, 160) und entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder. Die Regelungen des § 3 Nr 13 EStG gelten auch für die Beamten der früheren Deutschen Bundespost, die bei der > Deutsche Post, > Deutsche Post bank oder > Deutsche Telekom beschäftigt sind (§ 3 Nr 35 EStG, > Beamte); Entsprechendes gilt für die > Deutsche Bahn Rz 2. Ergänzend > Reisekostenvergütungen Rz 2.
Rz. 3
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Zum Umfang der Steuerbefreiung: § 3 Nr 13 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass Trennungsgelder nur insoweit steuerfrei sind, als sie
Rz. 4
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Bei einer Abordnung oder Versetzung für nicht länger als 48 Monate bleibt das Trennungsgeld nach Maßgabe von > R 9.4 – 9.8 LStR steuerfrei (> R 3.13 Abs 4 Satz 3 LStR; > Reisekosten, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 – 56, BMF vom 24.10.2014 Rz 108, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 2 Reisekosten ab 2014).
Rz. 5
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Bei einer Abordnung oder Versetzung für länger als 48 Monate oder unbefristet gilt: Das Trennungsgeld ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung steuerpflichtig. Denn der ArbN hat seine > Erste Tätigkeitsstätte von Anfang an am neuen Tätigkeitsort, erfüllt also von Anfang an nicht die Voraussetzungen für eine Dienstreise (Auswärtstätigkeit). Bei Übernachtung am Beschäftigungsort bleibt das Trennungsgeld in den für > Doppelte Haushaltsführung geltenden Grenzen steuerfrei (R 9.11 Abs 10 LStR und BMF vom 24.10.2014 Rz 108, aaO).
Zu weiteren Einzelheiten > Reisekostenvergütungen Rz 15 sowie > Umzugskosten.
Rz. 6
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Weitere Steuerbefreiungen: Beihilfen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind im Rahmen der Abzugsbeschränkungen (0,30 EUR je Entfernungs-km für höchstens eine wöchentliche Heimfahrt; vgl § 9 Abs 1 Nr 5 Satz 5 ff EStG) steuerfrei. Anlässlich eines Umzugs dürfen Mehraufwendungen für Verpflegung nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 4a EStG steuerfrei bleiben (> Umzugskosten Rz 7).
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt für dem Trennungsgeld entsprechende Leistungen eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG (> Aufwandsentschädigungen ), § 3 Nr 26, Nr 26a oder Nr 26b EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten), in Betracht (> R 3.13 Abs 3 Satz 2 LStR, > R 3.13 Abs 4 Satz 1 LStR).
Für das Auslandstrennungsgeld ist § 3 Nr 64 EStG (> Kaufkraftausgleich) uE nicht anwendbar, weil es sich nicht um Auslandsdienstbezüge iSd BBesG handelt und § 3 Nr 13 EStG als lex specialis vorgeht. Hinsichtlich des nach § 3 Nr 13 EStG steuerfreien Trennungsgeldes bei Auslandstätigkeit > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern.
Für den > Auslandsverwendungszuschlag gelten Besonderheiten; > Auslandsbeamte, > Bundeswehr Rz 5 ff.
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