Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Als > Lohnsteuer wird die durch Abzug vom > Arbeitslohn erhobene > Einkommensteuer bezeichnet. Zu Einzelheiten > Steuerabzugsverfahren. Sie ist keine eigenständige Steuer, sondern nur die Erhebungsform der ESt bei ArbN während des laufenden Kalenderjahres. Der > Arbeitnehmer muss den Steuerabzug hinnehmen (> Arbeitgeber Rz 5 ff) – ähnlich wie den Abzug seines Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die > Sozialversicherung. Das den ArbG zum LSt-Abzug verpflichtende öffentliche Recht überlagert insoweit den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Lohnzahlung derart, dass der ArbN nicht die Auszahlung des vollen Bruttolohns verlangen kann (> Arbeitgeber Rz 5 ff). Darüber hinaus muss der ArbN beim Steuerabzug aktiv mitwirken, vor allem indem er dem ArbG gegenüber die zum Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Angaben macht (vgl § 39e Abs 4 EStG).
Mit dem LSt-Abzug gilt die ESt des ArbN als abgegolten, wenn er nicht vom FA veranlagt wird (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG). Zum Verhältnis des LSt-Abzugs zum Veranlagungsverfahren > Steuerabzugsverfahren Rz 4 ff. Wird der ArbN aber veranlagt, so rechnet ihm das FA die LSt auf die veranlagte ESt ebenso an wie die im Laufe des Kalenderjahres geleisteten > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (§ 36 Abs 2 Nr 2a EStG). Zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff.
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Arbeitgeber muss von dem > Arbeitslohn, der dem > Arbeitnehmer zufließt (> Zufluss von Arbeitslohn), kraft gesetzlicher Verpflichtung (> Rz 4) einen bestimmten Teil zugunsten des Staats "an der Quelle" einbehalten und als LSt an das FA abführen. Das gilt unabhängig davon, ob der ArbN nach Ablauf des > Veranlagungszeitraum zur ESt veranlagt wird (> Veranlagung von Arbeitnehmern). Der ArbG hat die LSt und andere Steuerabzüge wie die > Kirchensteuer und den > Solidaritätszuschlag für den Fiskus als Steuerberechtigten und den ArbN als den Steuerschuldner zu verwalten. Zur Art seiner Rechtsstellung > Arbeitgeber Rz 2 ff. Dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht kann sich der ArbG nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem ArbN entziehen: Eine Vereinbarung, dass der ArbN selbst die Steuerabzüge an das FA anmeldet und abführt, wäre für die FinVerw unbeachtlich (BFH 58, 577 = BStBl 1954 III, 130). Dementsprechend wird der ArbG im Verhältnis zum ArbN von der arbeitsrechtlichen Lohnschuld befreit, soweit er den Bruttoarbeitslohn um die gesetzlichen Abzüge mindert.
Rz. 3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Arbeitgeber trägt im Steuerabzugsverfahren Risiken nach beiden Seiten: Behält er die LSt nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ein, so kann ihn das FA als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen (> Haftung für Lohnsteuer). Auf der anderen Seite ist er im Prinzip dem ArbN wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft zu viel an LSt einbehalten hat. In der Praxis tritt freilich die Bedeutung des Ausgleichs gegenüber dem ArbN hinter der Haftung zurück, weil der ArbG einerseits regelmäßig auf den Ausgleich zu wenig einbehaltener LSt nach Ablauf bestimmter arbeitsrechtlicher Fristen verzichtet, und weil andererseits der ArbN nicht mehr geschädigt ist, sobald ihm die zu Unrecht einbehaltene LSt bei der Veranlagung zur ESt vom FA angerechnet und ggf erstattet wird (> Steuerabzugsverfahren Rz 7 ff).
Rz. 4
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Übertragung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen auf Private wie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist keine Besonderheit des Lohnsteuerrechts. Das Steuerrecht bedient sich nicht nur bei den indirekten Steuern wie der > Umsatzsteuer oder der Versicherungssteuer für die Erhebung anderer Personen als der wirtschaftlich Belasteten, sondern kennt auch bei der ESt noch in anderen Bereichen den Steuerabzug an der Quelle: Das gilt zB für die Erfüllung unmittelbar gegen einen Dritten bestehender tarifvertraglicher Ansprüche des ArbN iSv § 38 Abs 3a EStG, zB die durch Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im > Baugewerbe Rz 2 festgelegten Zahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (> Urlaubs- und Unterstützungskasse), für die Kapitalertragsteuer (§ 43ff EStG), für den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen iSv § 50a EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) sowie für den Steuerabzug bei Bauleistungen iSv § 48ff EStG (> Bauabzugsteuer).
Rz. 5
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Arbeitgeber erhält für die uU beträchtlichen personellen und sachlichen Aufwendungen, die ihm durch den LSt-Abzug entstehen, und das Risiko, das ihm dabei erwächst, keine Entschädigung vom Staat. Die Inanspruchnahme für solche unentgeltlichen Leistungen verstößt für sich genommen nach bisheriger Rechtsprechung nicht gegen das GG, besonders nicht gegen das Grundrecht des Art 12 Abs 1 Satz 1 GG (vgl BVerfG 77, 308; 85, 248; 91, 148 sowie BVerfG vom 28.08.2000 – 1 BvR 1821/97 –, DB 2000, 2113 zur gebührenfreien Bearbeitung von Freistellungsaufträgen bei der KapESt durch Kred...