Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Übernimmt der ArbG die > Lohnsteuer (und ggf die > Kirchensteuer sowie den > Solidaritätszuschlag), trägt er sie im Innenverhältnis zum ArbN selbst. Dazu kommt es, wenn der ArbG
• |
mit dem ArbN einen > Nettolohn vereinbart hat oder |
• |
die durch Haftungsbescheid nachgeforderte Steuer nicht dem ArbN weiter belastet, sondern selbst trägt oder |
• |
die LSt/KiSt/SolZ pauschaliert. Das Gleiche gilt, wenn das FA bei Fehlen eines Pauschalierungsantrags die LSt schätzt. |
Zu Einzelheiten der Steuerberechnung > Rz 5 ff. Zum umgekehrten Vorgang einer Überwälzung vgl > Abwälzung der Lohnsteuer.
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für den ArbN hat das zur Folge, dass ihm in Höhe der übernommenen Beträge ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zufließt, der ggf zum stpfl > Arbeitslohn gehört (> Rz 3); Entsprechendes gilt für die > Kirchensteuer und den > Solidaritätszuschlag Rz 16. Das gilt auch, wenn der Arbeitslohn tatsächlich nicht steuerpflichtig ist, aber der ArbG den Steuerabzug in Unkenntnis der Rechtslage nachträglich vornimmt (BFH 192, 398 = BStBl 2000 II, 581; BFH 194, 59 = BStBl 2001 II, 195). Der ArbN hat gegenüber dem FA grundsätzlich einen Anspruch auf Anrechnung dieser vom ArbG übernommenen Steuerbeträge auf die veranlagte ESt; zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff.
Rz. 3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der ArbG für die zunächst im Verhältnis zum FA übernommenen Steuerabzüge beim ArbN auf arbeitsrechtlicher Grundlage Rückgriff nehmen, dh sie beim ArbN einfordern (verrechnen). Die vom ArbG übernommenen Steuerabzüge sind hingegen Arbeitslohn, wenn der ArbG bewusst und gewollt darauf verzichtet, beim ArbN Rückgriff für seine Aufwendungen zu nehmen; dann wird etwas "für eine Beschäftigung ..." gewährt (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 EStG; ergänzend > Arbeitslohn Rz 44 ff). Davon kann ausgegangen werden, wenn vereinbart ist, den Lohn "netto" zu zahlen (zur Nettolohnvereinbarung > Nettolohn Rz 1/2 ff); ebenso bei der – unter Hinterziehung von Steuern und Beiträgen zur SozVers – vorgenommenen Auszahlung sog Schwarzlöhne (BFH 166, 558 = BStBl 1992 II, 443; BFH 172, 467 = BStBl 1994 II, 194 unter 3). Das Gleiche gilt uE in anderen Fällen, in denen der ArbG auf die Erstattung seiner Aufwendungen durch den ArbN verzichtet, obgleich er den Rückgriffsanspruch tatsächlich hätte verwirklichen können, weil zB der Aufenthalt des ausgeschiedenen ArbN bekannt und erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolgversprechend sind. Das gilt auch ohne Erlassvertrag iSv § 397 BGB (BFH/NV 2007, 1122).
Rz. 3/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ebenso kann es sein, wenn der Erstattungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht wird und nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verjährt. So zB bei einem tarifvertraglichen Ausschluss des Rückgriffs nach 6 Monaten, weil diese Regelung – anders als bei einer gesetzlichen Beitragslastverschiebung (> Rz 4) – erkennen lässt, dass der ArbG im Rahmen des Arbeitsvertrags auf den Rückgriff unter von ihm zu beeinflussenden Voraussetzungen verzichten und damit dem ArbN bewusst etwas zuwenden will (K/S/M/Hummel, § 42d EStG Rz A 93; aA dazu sowie zu Fällen gewerkschaftlichen Drucks Schmidt/Krüger, § 42d EStG Rz 82). Dabei ist zu beachten, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist erst beginnt, wenn feststeht, dass der ArbG mit einer Steuernachforderung rechnen muss (BAG 31, 236 vom 19.01.1979 – 3 AZR 330/77, BB 1979, 1040). Das ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheids (> Haftung für Lohnsteuer Rz 250). Zur Zulässigkeit eines Rückgriffs beim ArbN durch den ArbG für von diesem nachentrichtete LSt auf der Grundlage des § 426 Abs 1 Satz 1 BGB iVm § 42d Abs 1 Nr 1 EStG vgl BAG 111, 131 vom 16.06.2004 – 5 AZR 521/03 (DB 2004, 2272 = BFH/NV 2005, Beilage 1, 70).
Rz. 3/2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Arbeitslohn wird man ferner annehmen können, wenn der ArbG bewusst unter Verstoß gegen gesetzliche Aufzeichnungspflichten davon abgesehen hat, in einer Vielzahl von Fällen geldwerte Vorteile auf dem > Lohnkonto der ArbN zu erfassen und nur aus "technischen Gründen" außerstande ist, diese zum Gegenstand einer Nachforderung von Steuerabzugsbeträgen gewordenen geldwerten Vorteile seinen ArbN als Voraussetzung für den Rückgriff zuzuordnen (BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164). Andererseits ist ein vorweggenommener Regressverzicht im Zeitpunkt der Zuwendung nicht allein darin zu erkennen, dass der ArbG in entschuldbarer Verkennung der Steuerpflicht diese geldwerten Vorteile nicht im Lohnkonto erfasst hat (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197); er kann sich aber auch in solchen Fällen aus dem Verhalten des ArbG entnehmen lassen.
Rz. 4
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Kommt es nicht zu einer Weiterbelastung der Steuerabzüge an den ArbN, und bleibt der Vorteil dann unversteuert, haftet der ArbG grundsätzlich für die darauf entfallenden Steuerabzüge (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG; > Haftung für Lohnsteuer). Der Arbeitgeber kann aber für die Steuerabzüge, die auf ...