Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mitglieder von gemeindlichen Umlegungsausschüssen sind keineArbeitnehmer iSd § 19 EStG. Die Entschädigungen sind Einkünfte iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG, soweit sie nicht Einkünfte iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, zB bei Vermessungsingenieuren, sind. Die Entschädigungen sind nur im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 Abs 5 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 45 ff). Vgl LSt-K BY § 3 EStG 3.16.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Lediglich Vergütungen der für Umlegungsausschüsse tätigen Kommunalbeamten sind stpfl > Arbeitslohn, soweit diese Bediensteten die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamts wahrnehmen. R 3.12 Abs 5 LStR ist insoweit nicht anwendbar. Entsprechendes gilt auch für Entschädigungen, die Mitglieder von Gutachterausschüssen iSd §§ 192ff BauGB erhalten (FinMin NW, DB 1987, 2285).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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