Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die berufliche Umschulung soll den Stpfl zu einer anderen als der bisher mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung erlernten beruflichen Tätigkeit befähigen, wie zB die Umschulung einer Verkäuferin zur Arzthelferin (EFG 2000, 424). Der Erwerb einer Befähigung, einen andersartigen Beruf auszuüben, ist keine erstmalige Berufsausbildung, für die § 9 Abs 6 EStG und § 4 Abs 9 EStG den WK/BA-Abzug ausschließen und nur den begrenzten Abzug als SA gemäß § 10 Abs 1 Nr 7 EStG eröffnen (> Rz 3).
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Aufwendungen für eine Umschulung können vorweggenommene > Werbungskosten sein, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Wechsel in den (angestrebten) neuen Erwerbsberuf und den daraus erwarteten Einkünften besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufswechsel durch äußere Einflüsse, zB strukturelle Arbeitslosigkeit veranlasst ist, oder weil der bisherige Beruf aus anderen, auch privaten (gesundheitlichen/familiären) Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder soll. Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 10 ff.
Ein WK-Abzug ist aber ausgeschlossen, wenn die Umschulung nicht mit der Absicht erfolgt, künftig Einkünfte aus dem angestrebten Erwerbsberuf zu erzielen. Deshalb fehlt ein Veranlassungszusammenhang mit einem Erwerbsberuf zB bei einer Bildungsmaßnahme, die vorrangig der persönlichen Entwicklung des Stpfl dient und mit der eine Erwerbstätigkeit nicht ernsthaft angestrebt wird (> Liebhaberei), oder wenn der ArbN sich zwar umschulen lässt, dem Arbeitsmarkt nach der Umschulung aber nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht (> Bildungsaufwendungen Rz 20/1).
Rz. 3
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Handelt es sich bei der Umschulungsmaßnahme aber um eine erstmalige Berufsausbildung (> Bildungsaufwendungen Rz 13, 14) oder um ein > Erststudium (> Bildungsaufwendungen Rz 15 ff), weil der Stpfl bisher keine Berufsausbildung/kein Erststudium abgeschlossen hat, sind die Aufwendungen nur als > Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff) oder ggf als außergewöhnliche Belastungen (> Bildungsaufwendungen Rz 63 ff) beschränkt abziehbar (§§ 9 Abs 6, 4 Abs 9 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 6). Eine der Umschulung vorausgegangene erstmalige Berufsausbildung – oder gleichbedeutend ein Erststudium – setzt einen ‚Abschluss’ voraus (> Bildungsaufwendungen Rz 13 ff).
Das Abzugsverbot für WK aus § 9 Abs 6 EStG (> Rz 1) gilt aber nicht, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen (> Bildungsaufwendungen Rz 21). Deshalb kommt der Abzug als WK in Betracht, wenn der ArbG unter Fortzahlung der Bezüge den ArbN anweist, sich umschulen zu lassen (vgl zB BFH 127, 526 = BStBl 1979 II, 521 zu Fortbildungsveranstaltung in Sparkassenschule). WK können auch entstehen, wenn der ArbN im Rahmen eines bereits bestehenden Dienstverhältnisses wie bei einem Ausbildungsdienstverhältnis für einen neuen Beruf ausgebildet wird.
Rz. 4
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Staatliche Leistungen aufgrund des SGB III (> Arbeitsförderung) sind steuerfrei (§ 3 Nr 2 EStG), ebenso Leistungen aufgrund des BAföG (§ 3 Nr 11 EStG; > Ausbildungsförderungsgesetz) sowie Anpassungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln an ArbN des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie (§ 3 Nr 60 EStG; > Bergarbeiter Rz 5, > Übergangsbeihilfe Rz 1). Leistungen nach dem SGB III unterliegen aber dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG). Entsprechendes kann für bestimmte Leistungen aus dem ESF gelten; zu Einzelheiten > Europäischer Sozialfonds.
Rz. 5
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Die steuerfreien staatlichen Leistungen mindern die steuerlich abziehbaren Aufwendungen (> Rz 2, 3); insoweit gilt das Abzugsverbot des § 3c EStG (> Werbungskosten Rz 70 ff). Nach EFG 2018, 549 – Rev, BFH VI R 3/18 sind Leistungen nach dem BAföG, die nach § 11 Abs 1 BAföG sowohl für den Lebensunterhalt als auch für die Ausbildung geleistet werden, nur insoweit anzurechnen, als sie auf die Ausbildungskoten entfallen. Zur Anrechnung bei > Stipendien, die auch für den Lebensunterhalt gezahlt werden, vgl EFG 2019, 541.
Rz. 6
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Übernimmt der ArbG die Aufwendungen für eine vom ArbN durchgeführte Umschulung, führt das grundsätzlich zu stpfl > Arbeitslohn; dem ArbN entstehen entsprechende WK. Ggf kann er beim > Wohnsitz-Finanzamt einen Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale feststellen lassen (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Wird die Umschulungsmaßnahme vom ArbG oder auf dessen Veranlassung durchgeführt, kann es sich um eine Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse handeln. Dann führt der Vorteil für den ArbN nicht zu stpfl Arbeitslohn (allgemein > Arbeitslohn Rz 55 ff). Das gilt besonders für Qualifikations- oder Trainingsmaßnahmen, die den Leistungen des SGB III entsprechen, die der ArbG selbst oder mithilfe einer > Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erbringt (> R 19.7 Abs 2 Satz 5 LStR). Ergänzend ...