Rz. 37
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Im Regelfall erkennt das FA ohne Darlegung der beruflichen Veranlassung die dem ArbN erwachsenen Umzugskosten als WK bis zur Höhe der Vergütungen an, die das BUKG und die AUV vorsehen (> Anh 12.1 und 12.2); zu Einzelheiten > Rz 5 ff. Wegen der Nichtabzugsfähigkeit der Ausstattungspauschale nach § 19 AUV und der Einrichtungspauschale nach § 20 AUV > Rz 9, der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 AUV > Rz 10, der Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die bisher genutzte Eigentumswohnung nach § 8 Abs 3 BUKG > Rz 42 und der Maklergebühr für die Anschaffung einer eigenen Wohnung > Rz 44. Soweit das BUKG/die AUV keinen Kostennachweis fordert, genügt es, wenn der ArbN seiner Steuererklärung eine Aufstellung seiner Umzugskosten beifügt und die Höhe der Kostenerstattung durch den ArbG angibt (> R 9.9 Abs 2 Satz 1, 2 und 5 LStR).
Rz. 38
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Als zur Umzugskostenvergütung (§§ 5ff BUKG) gehörend sind als Umzugskosten folgende Positionen abziehbar:
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die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts (§ 6 BUKG; > Rz 40/1); |
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die Reisekosten (§ 7 BUKG) an den neuen Wohnort für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen sowie für je zwei Reise- und Aufenthaltstage zum Suchen einer Wohnung (vgl das Beispiel > Rz 40; zu Einzelheiten > Rz 41); |
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die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt fortzuzahlende Miete, wenn vorübergehend doppelter Mietaufwand für die alte und die neue Wohnung entsteht (§ 8 BUKG; > Rz 42); |
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andere Aufwendungen (§ 9 BUKG) wie notwendige und ortsübliche Maklergebühren (für die Vermittlung einer Mietwohnung); > Rz 43; |
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Aufwendungen für zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu bestimmten Höchstbeträgen (vgl § 9 Abs 2 BUKG; zu den Beträgen > Anh 2 Umzugskosten – vgl auch § 22 AUV). Zusätzlich erforderlich idS ist auch ein Unterricht in Förderklassen; |
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sonstige Umzugskosten in Höhe eines Pauschbetrags (§ 10 BUKG; zum Pauschbetrag > Rz 8). |
Rz. 38/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Soweit das BUKG/die AUV (> Anh 12.1 und 12.2) unterschiedliche Pauschalen vorsieht, dürfen die Beträge abgezogen werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter als Umzugskostenvergütung steuerfrei erhalten würde (> R 9.9 Abs 2 Satz 1 LStR).
Rz. 39
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für Inlands- und Auslandsumzüge (> Rz 6) werden unterschiedliche Beträge anerkannt (> Rz 80 ff). Als Inlandsumzug wird auch der Umzug aus dem > Ausland Rz 1 ins > Inland behandelt, auch soweit es einen Ausländer betrifft (EFG 1998, 1387); ergänzend > Rz 82. Dazu folgendes
Beispiel 1:
Der japanische ArbN A ist bei dem Stammhaus der in Tokyo/Japan ansässigen X-Ltd als Führungskraft angestellt. A wird mit Frau und Kind für drei Jahre nach Deutschland entsandt, um seine Berufstätigkeit für die in Düsseldorf und Hamburg ansässige X-GmbH, eine deutsche Tochtergesellschaft der japanischen X-Ltd, auszuüben.
Mit seinem Umzug nach Deutschland wird A hier unbeschränkt steuerpflichtig. Deutschland hat das Besteuerungsrecht. Das gilt unabhängig davon, ob er seine Bezüge von der X-Ltd und/oder der X-GmbH erhält und wo sie gezahlt werden (> Japan).
Die Umzugskosten von Japan nach Deutschland werden in Deutschland steuerlich berücksichtigt (> Rz 27); der Aufwand für die Anschaffung der für europäisches Klima geeigneten Bekleidung führt aber nicht zu WK (BFH 175, 57 = BStBl 1995 II, 17); A wird auch insoweit wie ein Steuerinländer behandelt. Die Aufwendungen für den Rückumzug nach Ablauf des von vornherein auf drei Jahre befristeten Aufenthalts von Deutschland nach Japan werden ebenfalls noch in Deutschland abgezogen, wenn sie vor Aufgabe des inländischen > Wohnsitz abfließen (> Rz 27), obwohl sie auch mit den demnächst wieder in Japan zu besteuernden Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Rz. 40
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zu den im Einzelnen als WK in Betracht kommenden Aufwendungen zunächst ein zusammenfassendes
Beispiel 2:
Der ArbN A ist verheiratet mit B; ein Kind gehört zur Familie. A wird von seinem ArbG ab Mai 2020 innerhalb Deutschlands von Z nach V versetzt. Familie A muss umziehen; bis dahin wird A ggf von seiner Firma in einem kleinen Hotel in V untergebracht. A macht folgende Umzugskosten geltend:
Wohnungssuche: A hat eine Anzeige im Tageblatt von V aufgegeben, mit der er eine passende Wohnung sucht. Sicherheitshalber hat er aber auch im Internet gesucht und einen Makler beauftragt. Reisekosten: A ist zunächst allein am 03. März und dann noch einmal mit Frau und Kind am 07. und 08. März nach V gefahren, um eine Wohnung zu finden. Abziehbar sind nur die Aufwendungen für eine Reise von 2 Personen für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage (zu den Einzelheiten vgl § 7 Abs 2 BUKG; > Anh 12.1). Das deckt die Reise am 07./8. März ab. Für die Nutzung des eigenen Pkw setzt A je gefahrenen km 0,30 EUR an (> Kilometer-Pauschalen Rz 5). Die Übernachtungskosten ergeben sich aus der Hotelrechnung. Die Verpflegungsmehraufwendunge...