Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Aufwendungen für den Umzug von einer Privatwohnung in eine andere gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung. Sie sind aber als allgemeine > Werbungskosten iSv § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn der Stpfl nahezu ausschließlich aus beruflicher Veranlassung umzieht. Das betrifft typischerweise Fälle, in denen der ArbN die Wohnung wechseln muss, weil er eine neue Stelle antritt, der Umzug im ganz überwiegenden Interesse des ArbG liegt (zB Bezug oder Räumung einer > Dienstwohnung), oder wenn er eine andere Wohnung bezieht, um den Weg zur Arbeit merklich zu verringern. Zu Einzelheiten > Rz 15 ff. Der Begriff "Umzugskosten" stammt aus dem öffentlichen Dienstrecht, er ist aber auch für das Steuerrecht maßgebend (BFH 77, 443 = BStBl 1963 III, 482).
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für ArbN im öffentlichen Dienst sind "die aus öffentlichen Kassen gezahlten … Umzugskostenvergütungen" steuerfrei (§ 3 Nr 13 EStG; > R 3.13 LStR und > Rz 5 ff); zu den Grenzen der Steuerfreiheit > Rz 9. Zum Trennungsgeld > Trennungsentschädigungen Rz 3 ff.
Maßgebend für die zahlenden öffentlichen Kassen ist das BUKG (> Anh 12.1) und – für Umzüge mit Bezug zum > Ausland Rz 1 (> Rz 6) – die AUV (> Anh 12.2). Nicht alle nach diesen Vorschriften erstattungsfähigen Aufwendungen erfüllen auch die steuerlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG; dieser Teil der Erstattung ist nicht steuerfrei (BFH 201, 208 = BStBl 2003 II, 314; BFH 237, 444 = BStBl 2013 II, 699). Das Gesetz vom 20.02.2013 zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl 2013 I, 285) hat zwar § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG neugefasst und lediglich in Nr 16 für den privaten ArbG hervorgehoben, dass vergütete Umzugskosten nur steuerfrei sind, "soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen" (> Rz 3). UE wird der BFH seine Rechtsprechung schon zur Gleichbehandlung von öffentlichem und privatem Dienst aber weiterhin beibehalten (vgl zu diesem Prinzip BFH 217, 551 = BStBl 2007 II, 536). Der BFH hat die Gleichbehandlung im Übrigen nicht darin gesehen, dass das BMF private ArbG zur Vereinfachung ermächtigt hat, die nach dem BUKG und der AUV zu vergütenden Beträge – mit bestimmten Ausnahmen – ebenfalls steuerfrei zu belassen (> R 9.9 Abs 3 iVm Abs 2 LStR). Umgekehrt kann eine > Öffentliche Kasse alle Umzugskostenvergütungen steuerfrei auszahlen, die bei Auszahlung durch private ArbG nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei sind (> R 3.13 Abs 3 Satz 1 LStR; > Rz 11 ff). Zu nicht steuerfreien Vergütungen > Rz 9, 10.
Rz. 3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für private Arbeitnehmer bleiben die Umzugskostenvergütungen steuerfrei, soweit sie die Beträge nicht übersteigen, die der ArbN als WK nach § 9 EStG abziehen könnte (vgl § 3 Nr 16 EStG; > Rz 2). Zu den dem Grunde nach in Betracht kommenden Aufwendungen > Rz 15 ff; zu ihrer Höhe > Rz 30 ff. Zusätzlich erlaubt > R 3.16 Satz 3 LStR dem ArbG eine Zusammenfassung der Aufwendungsarten (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 88 ff).
Rz. 4
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die vom ArbG nicht ersetzten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug kann der ArbN als > Werbungskosten abziehen. Zu Einzelheiten > Rz 65 ff.
Überdies kann der ArbN Aufwendungen für die Inanspruchnahme bestimmter Umzugsdienstleistungen, die nicht vom ArbG erstattet werden und die – mangels beruflicher Veranlassung – keine WK sind, als haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im Rahmen von § 35a EStG steuerlich geltend machen. Zu dieser Steuerermäßigung > Handwerkerleistungen und > Haushaltshilfe. Begünstigt sind aber nur die Arbeits- und Fahrtkosten, zB der beauftragten Spedition, nicht aber etwaige Materialkosten, zB für die Umzugskartons. Auf Anforderung des FA müssen die Aufwendungen durch die Vorlage von Rechnungen und die unbare Zahlung auf das Konto des beauftragten Umzugsunternehmers nachgewiesen werden. Lohnkosten für die Renovierung der bisher genutzten Wohnung sind auch dann nach § 35a EStG begünstigt, wenn die Wohnung bereits geräumt worden ist und die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug durchgeführt werden (BMF vom 09.11.2016, Rz 3, BStBl 2016 I, 1213).