Rz. 40
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Für ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland gibt es keine Wohnsitzgemeinde, die dem BZSt Daten für > Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt (> Kommunale Meldebehörde). Soweit sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt im Inland gemeldet waren, haben sie idR noch keine > Identifikationsnummer. Solche ArbN sind grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig, wenn denn nicht unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG (> Rz 8 ff) gegeben ist oder fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 EStG (> Rz 20 ff) in Betracht kommt. Zum LSt-Abzug bei > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff.
Allerdings sind mittlerweile die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, um solche ArbN in das ELStAM-Verfahren zu integrieren. Zuständig für die Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG (vgl § 39 Abs 2 Satz 2 EStG; Tätigkeit gleichzeitig bei mehreren inländischen ArbG: Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat [Satz 3 aaO]; Ehegatten, die beide > Arbeitslohn von inländischen ArbG beziehen: Betriebsstätten-FA des älteren Ehegatten [Satz 4 aaO]).
Dem vorgelagert hat der ArbN den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer > Identifikationsnummer beim > Betriebsstätten-Finanzamt zu stellen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der ArbG beantragen, wenn ihn der ArbN dazu nach § 80 Abs 1 AO bevollmächtigt hat. Ist dem ArbN bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige FA diese auf Anfrage des ArbN mit; eine solche Anfrage kann auch der ArbG im Namen des ArbN stellen. Wird einem solchen ArbN keine Identifikationsnummer zugeteilt, so gilt § 39e Abs 8 EStG zur Ausstellung einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform sinngemäß (vgl insgesamt § 39 Abs 3 EStG).
Hat der ArbN die seine Besteuerung nach § 1 Abs 3 EStG rechtfertigende Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde (> Rz 26) bereits für einen der beiden vorangegangenen VZ beigebracht und haben sich die Verhältnisse für den laufenden VZ nicht geändert, wird das FA für das LSt-Ermäßigungsverfahren die unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheinigung auch ohne aktuelle Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde ausstellen (BMF vom 25.11.1999, BStBl 1999 I, 990). Kommt das FA allerdings später zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten ESt-Pflicht nicht vorgelegen haben, kann es die zu wenig erhobene LSt nachfordern (BFH 223, 68 = BStBl 2009 II, 666, VerfB gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, vgl Beschluss des BVerfG vom 23.07.2009 – 2 BvR 1464/09).
Rz. 41
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Abweichend von den auch bereits für diese Fälle bestehenden gesetzlichen Regelungen gilt eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren noch nicht für ArbN, die nach § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (> Rz 8 ff) oder die nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind (> Rz 20 ff). Für diese hat das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG wie bisher auf Antrag eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren.
Dies gilt auch dann, wenn für diesen Kreis an ArbN auf Anforderung des FA oder aus anderen Gründen (zB früherer > Wohnsitz im > Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der ArbN hat dem ArbG die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen (vgl insgesamt BMF vom 07.11.2019, Tz 3, BStBl 2019, 1087, > Anh 2 ELStAM S 33f).
Rz. 42
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
ArbN, die zum Personenkreis des § 1 Abs 3 EStG (> Rz 20 ff) oder des § 1a EStG (> Rz 30 ff) gehören und für die > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet worden sind, sind verpflichtet, nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres eine > Steuererklärung abzugeben, weil sie von Amts wegen zur ESt zu veranlagen sind; das nach § 39 Abs 2 Sätze 2 bis 4 EStG zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 40) ist dann auch für die Veranlagung zuständig (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 101, 180 ff).
Dies gilt auch, wenn der ArbN oder – bei einer Zusammenveranlagung – sein Ehegatte oder eingetragener > Lebenspartner weitere > Inländische Einkünfte bezogen hat. § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG beschränkt die dort enthaltene Zuständigkeitsregelung, die § 19 AO vorgeht, nämlich nicht auf die Fälle, in denen der Stpfl ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat (vgl BFH 147, 423 = BStBl 1987 II, 202).
Soweit der Stpfl oder sein mit ihm zusammen veranlagter Ehegatte/> Lebenspartner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit bezieht, hat das Betriebs-FA den Gewinn nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO gesondert festzustellen, wenn es nicht zugleich das für die Veranlagung zuständige FA ist.