Rz. 47
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beginnt, sobald der Stpfl die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3 EStG erfüllt.
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, sobald der Stpfl die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3 EStG nicht mehr erfüllt.
Rz. 48
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Besteht die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres (VZ), so wird der Stpfl gleichwohl noch mit den während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünften zur ESt veranlagt. Erzielt er nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht weiterhin > Inländische Einkünfte, ist er insoweit beschränkt steuerpflichtig (> Beschränkte Steuerpflicht). Die inländischen Einkünfte werden aber in eine Veranlagung wegen zeitweilig unbeschränkter Steuerpflicht einbezogen (vgl § 2 Abs 7 Satz 3 EStG). Insoweit wird die Abgeltungswirkung von § 50 Abs 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 3 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 11 ff mit Beispielen).
Rz. 49
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die Einkünfte werden also jeweils für das ganze Kalenderjahr ermittelt, wobei die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte im Wege des > Progressionsvorbehalt Rz 18 berücksichtigt werden. Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht bleibt es aber bei den Abzugsbeschränkungen des § 50 Abs 1 EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 10, 84 ff). Deshalb werden steuerliche Frei- und Pauschbeträge, von denen beschränkt Stpfl ausgeschlossen sind (vgl § 50 Abs 1 EStG), nur dann ungekürzt angesetzt, wenn der Stpfl das ganze Kalenderjahr hindurch besteuerbare > Einkünfte erzielt hat; im Übrigen werden sie zeitanteilig gekürzt (vgl § 50 Abs 1 Satz 6 EStG). Zu den Vorsorgeaufwendungen > Sonderausgaben Rz 5 ff. Die als Ergebnis dieser Veranlagung festgesetzte ESt wird in ein- und demselben > Steuerbescheid bekannt gegeben. Zu Besonderheiten > Außensteuergesetz.
Rz. 50
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Zu den Auswirkungen eines Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht beim LSt-Abzug > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 4 ff, > Entsendung von Arbeitnehmern, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland sowie > Nettolohn Rz 9/1. Gibt ein ArbN die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres auf und ist ein Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt worden, der beim LSt-Abzug für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht einen zu geringen LSt-Abzug bewirkt hat, hat das FA den Fehlbetrag vom ArbN nachzufordern, wenn er 10 EUR übersteigt (vgl § 39a Abs 5 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 19).