Rz. 30
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Nach § 1a Abs 1 EStG werden bestimmte Vergünstigungen gewährt, mit denen die persönlichen und familiären Verhältnisse des Stpfl berücksichtigt werden (> Rz 32 ff).
Für diese Regelung kommt ein Stpfl in Betracht, wenn er Angehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der > Europäische Union Rz 1 oder eines Staates, auf den das Abkommen über den > Europäischer Wirtschaftsraum anwendbar ist.
Außerdem muss der Stpfl
oder
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Alternative 2: nach § 1 Abs 3 EStG auf seinen Antrag hin fiktiv als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sein (zu den Einzelheiten > Rz 20–29). |
Rz. 31
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Stpfl, die in ihrer Person die vorgenannten Voraussetzungen (> Rz 30) erfüllen, können aus europarechtlichen Erwägungen (vgl > Rz 20/1 mwN) > Sonderausgaben nach § 10 Abs 1a EStG auch dann abziehen, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1a Abs 1 Nr 1 Satz 1 EStG).
Voraussetzung ist aber, dass der Empfänger (s)einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt in einen EU/EWR-Staat hat (§ 1a Abs 1 Nr 1 Satz 2 Buchst a EStG) und die Besteuerung der jeweiligen Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs 1 Nr 1 Satz 2 Buchst b EStG).
Rz. 32
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach > Rz 30 und > Rz 31 sind damit im Einzelnen als SA abziehbar:
Rz. 32/1
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Beispiel 1:
Der Stpfl ist iranischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Seine geschiedene deutsche Ehefrau, die in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, lebt in Belgien und erhält vom Stpfl Unterhaltszahlungen.
Die Unterhaltszahlungen können nicht nach § 10 Abs 1a Satz 1 Nr 1 EStG als SA abgezogen werden, da der Stpfl als Iraner nicht Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist.
Beispiel 2:
Der geschiedene Stpfl ist Deutscher und in den Niederlanden ansässig. Er ist in Aachen als ArbN tätig. Er hat durch eine Bescheinigung der niederländischen Steuerbehörde nachgewiesen, dass seine nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte weniger als 10 % seiner Gesamteinkünfte ausmachen und beantragt nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Seine geschiedene Ehefrau, an die er regelmäßig Unterhaltszahlungen leistet, hat die türkische Staatsangehörigkeit. Sie wohnt in einem anderen Mitgliedstaat der EU und ist in Deutschland nicht steuerpflichtig.
Der Stpfl ist als Deutscher Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU. Er wird auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Da seine geschiedene Ehefrau in einem Mitgliedstaat der EU wohnt, können die Unterhaltszahlungen als SA abgezogen werden, wenn ihre Besteuerung bei der Ehefrau durch eine Bescheinigung der für sie zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
Beispiel 3:
Der Stpfl mit dänischer Staatsangehörigkeit wohnt und arbeitet in Berlin. Er ist in Deutschland nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Für seine geschiedene Ehefrau, die in Kopenhagen lebt, zahlt er Unterhalt. Da er dänischer Staatsangehöriger ist und seine geschiedene Ehefrau in einem Mitgliedstaat der EU wohnt, können die Unterhaltszahlungen als SA abgezogen werden, wenn ihre Besteuerung bei der Ehefrau durch eine Bescheinigung der für sie zuständigen dänischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
Es existieren indes auch Sonderregelungen für Unterhaltsleistungen an den früheren Ehegatten in oder zu DBA, die nationalem Steuerrecht vorgehen, vgl für EU-Staaten zB > Dänemark Rz 10, > Österreich Rz 16, > Schweden Rz 11, darüber hinaus ferner zB > Schweiz Rz 98 und > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 61;
Rz. 32/2
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
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auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (§ 10 Abs 1a Satz 1 Nr 2 EStG; > Sonderausgaben Rz 18, im Einzelnen > Versorgungsrenten). Die Abziehbarkeit muss aufgrund von Art 63 AEUV innerhalb der EU gewährt werden (vgl EuGH vom 31.03.2011 – C-450/09 "Schröder", DStR 2011, 664 = DB 2011, 910; EuGH vom 24.02.2015 – C-559/13 "Grünewald", BFH/NV 2015, 654 = BStBl 2015 II, 1071, dazu BMF vom 18.12.2015, BStBl 2015 I, 1088 und > Versorgungsrenten Rz 109; |
Rz. 32/3
Stand: EL 130 – ET: 05/2022