Rz. 53

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 33a EStG ist nicht anwendbar,

für den Unterhalt des im > Inland in intakter Beziehung lebenden > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner, soweit die Voraussetzungen von § 26 Abs 1 Satz 1 EStG (> Ehegattenbesteuerung Rz 1) gegeben sind. Dies gilt unabhängig davon, welche Veranlagungsform die Ehegatten wählen (BFH 154, 556 = BStBl 1989 II, 164; BFH 157, 177 = BStBl 1989 II, 658).
 

Beispiel:

Die unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten A und B haben sich am 01.05.2022 getrennt. Seitdem zahlt A an B einen monatlichen Trennungsunterhalt von 500 EUR. A beantragt in seiner Steuererklärung 2022, die Zahlungen von insgesamt 4 000 EUR nach § 33a Abs 1 EStG zu berücksichtigen.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Ehegatten für 2022 noch die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung erfüllen;

soweit der SA-Abzug für den Unterhalt an den im Inland lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner beantragt wird (vgl § 10 Abs 1a Nr 1 EStG). Wegen der Einzelheiten zum Realsplitting > Rz 6 ff;
für den Unterhalt eines Kindes, für das jemand Anspruch auf > Kindergeld als Steuervergütung oder auf > Kinderfreibeträge iSv § 32 EStG als Steuerermäßigung hat (§ 33a Abs 1 Satz 4 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 70, 71;
soweit für lebenslange Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von existenzsichernden Vermögenswerten der SA-Abzug nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG beantragt wird. Zu Einzelheiten > Versorgungsrenten;
soweit der Stpfl eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen kann (§ 33a Abs 4 EStG); insoweit besteht kein Wahlrecht (BFH/NV 2009, 1418; EFG 2017, 837). § 33a EStG betrifft aber nur den ‚typischen Unterhalt’ (> Rz 56 ff [65]).
Zu weiteren Konkurrenzen > Außergewöhnliche Belastungen Rz 7–11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?