Rz. 180
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zu den Voraussetzungen, die beschränkt Stpfl unter Anwendung der §§ 1 Abs 3, 1a EStG eine Veranlagung eröffnen, > Rz 139 ff. Zur Veranlagung von Stpfl, die nur für einen Teil des Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig sind, > Rz 164.
Rz. 181
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die beim > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 161) zu beantragende Besteuerung als unbeschränkt Stpfl findet im Rahmen einer Veranlagung statt. Der Antrag ist unter Verwendung des in nahezu allen europäischen Sprachen aufgelegten Formulars "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" oder "Bescheinigung EU/EWR" zu stellen. Auf diesem Vordruck muss die für den Stpfl zuständige ausländische Steuerbehörde bestätigen, dass ihr nichts bekannt ist, was mit den Angaben des Stpfl zu seinen Einkommensverhältnissen und ggf denen seines > Ehegatten in Widerspruch steht. Diese Bestätigung ist die nach § 1 Abs 3 Satz 5 EStG unverzichtbare Bescheinigung; zu Ausnahmen vgl BMF vom 30.12.1996, BStBl 1996 I, 1506. Ergänzend > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 26 ff. Zum Ablauf der Antragsfrist > Rz 108 ff.
Rz. 182
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Gibt das FA dem Antrag statt, wird der Stpfl nach den allgemein für unbeschränkt Stpfl geltenden Vorschriften des EStG ggf unter Berücksichtigung von § 1a EStG veranlagt (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff). Verheiratete Stpfl, die die Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 2 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 33) oder des § 1a Abs 2 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 35 ff) erfüllen, werden auf Antrag zusammen zur ESt veranlagt (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff). Entsprechendes gilt für > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG; > Rz 8 mwN). Die Veranlagung erstreckt sich grundsätzlich auf alle > Inländische Einkünfte des Stpfl und ggf seines > Ehegatten; ausgenommen sind Einkünfte, die aufgrund eines DBA oder einer entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarung der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen. Zur Berücksichtigung von Kindern > Kinderfreibeträge Rz 30 ff. Im Rahmen des > Progressionsvorbehalt werden neben inländischen Lohnersatzleistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 EStG auch im VZ bezogene > Einkünfte des Stpfl und ggf seines mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten berücksichtigt, für die Deutschland unter Beachtung von § 50d Abs 7 bis 13 EStG kein oder aufgrund eines DBA nur ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht hat, soweit deren Summe positiv ist (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG, ergänzend > Rz 38). Sind bei der Veranlagung Einkünfte zu erfassen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff) oder nach § 50a EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) unterlegen haben, werden die Steuerabzugsbeträge auf die festgesetzte ESt angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG; > Rz 193).
Rz. 183, 184
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffern einstweilen frei.