Rz. 85
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Eltern, die nicht die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen, also dauernd getrennt lebende, geschiedene, nicht miteinander verheiratete oder Eltern nichtehelicher Kinder, werden als Folge eines gemeinsamen Antrags, kindbedingte Steuerermäßigungen anders als bei jedem zur Hälfte zu berücksichtigen, von Amts wegen veranlagt. Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat (§ 46 Abs 2 Nr 4a Satz 2 EStG). Zur Rechtsentwicklung > Rz 16, 18.
Rz. 86
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffer einstweilen frei.
a) Ungleiche Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags
Rz. 87
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für die Berufsausbildung wird auf Eltern, die nicht die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen (> Rz 85), grundsätzlich zur Hälfte aufgeteilt (§ 33a Abs 2 Satz 4 EStG). Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist bei einer Veranlagung eine andere Aufteilung möglich (§ 33a Abs 2 Satz 5 EStG; zu Einzelheiten > Ausbildungsfreibetrag Rz 35 ff). Der gemeinsame Antrag auf eine andere als die hälftige Aufteilung begründet die Veranlagungspflicht nach § 46 Abs 2 Nr 4a Buchst d EStG.
b) Ungleiche Aufteilung des einem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags
Rz. 88
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Haben unbeschränkt steuerpflichtige Eltern, die nicht die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen (> Rz 85), Anspruch auf die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs 6 EStG oder auf > Kindergeld, so kann ein dem Kind zustehender Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 1–4 EStG) auf die beiden Elternteile bereits im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zur Hälfte übertragen werden. Eine andere als hälftige Aufteilung können die Eltern nur gemeinsam bei einer Veranlagung beantragen (§ 46 Abs 2 Nr 4a Buchst e EStG iVm § 33b Abs 5 Satz 3 EStG); zu Einzelheiten > Behinderten-Pauschbetrag Rz 67 ff.
Rz. 89
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Übertragung des einem Kind zustehenden Pauschbetrags setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass das Kind selbst unbeschränkt steuerpflichtig ist (BFH 135, 73 = BStBl 1982 II, 256). Das Kind muss also grundsätzlich seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland haben (§ 1 Abs 1 EStG). Lebt das Kind eines unbeschränkt steuerpflichtigen oder nach § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Elternteils im > Ausland Rz 1, kann der Behinderten-Pauschbetrag nur dann auf diesen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind selbst als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff; R 33b Abs 3 EStR). Dieses setzt voraus, dass das Kind > Inländische Einkünfte bezieht und die Gesamteinkünfte des Kindes im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte des Kindes im Kalenderjahr den > Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG nicht übersteigen. Für 2019 gilt ein Grundfreibetrag von 9 168 EUR und ab 2020 von 9 408 EUR. Diese Beträge sind ggf entsprechend der Ländergruppeneinteilung (> Anh 2 Ländergruppen) zu kürzen. Zum Nachweis des GdB > Behinderten-Pauschbetrag Rz 27 ff.