Rz. 40
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Summe der Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den positiven und negativen sog Nebeneinkünften.
Beispiel 4:
A, alleinstehend, hat im VZ folgende Einkünfte: |
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit |
30 000 EUR |
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit |
1 500 EUR |
Verlust aus Vermietung |
1 200 EUR |
Die Summe der Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, beträgt (1 500 EUR – 1 200 EUR) |
300 EUR |
A wird nicht von Amts wegen veranlagt, weil die Summe ("der Saldo") der nicht der LSt zu unterwerfenden Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 EUR beträgt.
A kann aber beim FA mit einer > Steuererklärung die Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG beantragen, damit seine > Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Rz. 41
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Betrag von 410 EUR ist eine > Freigrenze, kein Freibetrag. Übersteigt die positive Summe der > Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, diese Freigrenze, so werden diese Einkünfte grundsätzlich voll besteuert. Bei nur geringfügigem Überschreiten der Freigrenze wird ein Härteausgleich vorgenommen (> Rz 145 ff).
Beispiel 5:
Die Einkünfte des alleinstehenden B aus nichtselbständiger Arbeit, von denen der LSt-Abzug vorgenommen worden ist, betragen 30 000 Euro, seine (positiven) Einkünfte aus Vermietung 450 EUR.
B muss veranlagt werden. Für die Nebeneinkünfte fällt infolge des Härteausgleichs nur zT ESt an.
Rz. 42
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die positive Summe der > Einkünfte wird nach Maßgabe von § 2 Abs 1 und 2 EStG ermittelt (> Rz 22); dabei werden positive und negative Einkünfte miteinander saldiert, soweit eine Verrechnung von Verlusten zulässig ist (BFH 214, 141 = BStBl 2006 II, 801). Ebenso werden ausländische Verluste berücksichtigt, soweit § 2a EStG (beschränkter Ausgleich bestimmter ausländischer Verluste) dies nicht ausschließt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nach § 23 Abs 3 Satz 7 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen (> Verluste Rz 20), sind bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte dagegen nicht zu berücksichtigen (BFH 240, 400 = BStBl 2013 II, 631).
Rz. 43
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
"Einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren" (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG), sind solche, von denen zulässigerweise (zu Recht) keine LSt einbehalten worden ist. Dazu gehören besonders Einkünfte aus anderen Einkunftsarten als der aus nichtselbständiger Arbeit (zur Übersicht > Einkünfte, ergänzend > Einkommen). Das schließt grundsätzlich Einkünfte ein, von denen ein Steuerabzug nach anderen Vorschriften vorzunehmen ist (anders bei abgeltendem Steuerabzug; siehe zB > Abgeltungsteuer). Dazu gehören auch von Dritten gezahlte Arbeitslöhne, soweit der ArbG nicht zum Steuerabzug verpflichtet war (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; im Einzelnen > Lohnzahlung durch Dritte Rz 26), also zB Zahlung von > Verdienstausfall durch Dritte beim > Katastrophenschutz oder als Haftentschädigung (> Justizverwaltung Rz 5), der Wert eines Gutscheins, den der ArbN von einem Kunden des ArbG (Dritten) erhält (> Warengutscheine Rz 4) oder anderen steuerpflichtigen > Incentives, für die keine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht (> Lohnzahlung durch Dritte), bei bestimmten > Einnahmen iSd Nebentätigkeits-VO von Beamten (> Beamte Rz 3 Nebentätigkeit), sowie in anderen Fällen, in denen der Steuerabzug aufgrund besonderer amtlicher Anordnung unterbleiben darf. Wegen der Zuordnung von > Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte > Rz 50. Hierzu gehören ferner Löhne, die von nicht zum Steuerabzug verpflichteten ArbG gezahlt werden; das sind die Bezüge der ArbN von diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten oder der > Europäische Zentralbank sowie der > Arbeitslohn unbeschränkt steuerpflichtiger ArbN (> Grenzgänger), die bei einem ausländischen ArbG beschäftigt sind (> Ausland Rz 35). Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge der > NATO Rz 4 oder von anderen > Koordinierte Organisationen (soweit sie keine > Renteneinkünfte Rz 19 sind). Das gilt jedoch nur, wenn der Stpfl daneben noch andere Lohneinkünfte bezogen hat, von denen LSt abgezogen worden ist, weil sonst nach § 25 EStG veranlagt wird (> Rz 30). Dazu gehört auch Arbeitslohn des Rechtsvorgängers, der von einem anderen Erben weitergeleitet wurde (> R 19.9 Abs 2 Satz 4 LStR; > Rechtsnachfolger Rz 5).
Rz. 44
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nicht zu den Einkünften iSd § 46 Abs 2 Nr 1 EStG gehören Messstipendien und Stolgebühren, die katholischen Geistlichen nach Abzug der an das Bistum abzuführenden Beträge verbleiben; sie sind als Beitrag zum Lebensunterhalt der Geistlichen > Arbeitslohn; sie werden üblicherweise von einem Dritten gezahlt (> Lohnzahlung durch Dritte) und unterliegen dem LSt-Abzug gemäß § 38 Abs 1 Satz 3 EStG, > R 38.4 Abs 2 LStR (> Geistliche Rz 3).
Rz. 45
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
UE gehören auch solche Teile des Arbeitslohns nicht zu de...