Rz. 55
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Um die Wirkung des Progressionssteuersatzes im Interesse einer gleichmäßigen Belastung aller wirtschaftlich vergleichbaren Stpfl zu verbessern, fasst § 46 Abs 2 Nr 1 EStG die dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden > Einkünfte und Leistungen zusammen, grenzt sie aber wegen des systematischen Unterschieds gegenüber den steuerpflichtigen Nebeneinkünften (> Rz 38) ab. Es gilt also eine eigene > Freigrenze von 410 EUR (ohne Härteausgleich nach § 46 Abs 3 und 5 EStG; > Rz 146). Die Freigrenze entfällt für Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wenn der ArbN aus anderen Gründen veranlagt wird (zB wegen steuerpflichtiger Nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR; > Rz 40 ff). Die Regelung soll Pflichtveranlagungen ohne oder mit nur geringen Steuernachforderungen vermeiden (BT-Drs 11/2157, 164).
Rz. 56
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Als "Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen" (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG), bezeichnet man den positiven Gesamtbetrag der steuerfreien ausländischen Einkünfte iSd § 32b Abs 1 Nr 2 und 3 EStG und der in § 32b Abs 1 Nr 1 EStG abschließend aufgezählten Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (> Progressionsvorbehalt Rz 7 ff).
Beispiel 8:
Der alleinstehende B hat im VZ folgende Einkünfte und Bezüge:
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit |
20 000 EUR |
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit |
350 EUR |
Einkünfte aus einer Ferienwohnung im Ausland |
1 000 EUR |
(das Besteuerungsrecht weist das DBA dem Belegenheitsstaat zu, Deutschland behält sich aber den Progressionsvorbehalt vor) |
|
zurückgezahltes Arbeitslosengeld, das dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegt |
600 EUR |
Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG sind nicht erfüllt. Weder die positive Summe der nicht dem LSt-Abzug unterliegenden steuerpflichtigen Nebeneinkünfte (350 EUR), noch die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (1 000 EUR ./. 600 EUR = 400 EUR), übersteigt jeweils die Freigrenze von 410 EUR.
Rz. 57
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zu den "Einkünften", die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gehören alle ausländischen Einkünfte, die nach einem DBA unter Beachtung von § 50d EStG steuerfrei sind (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG) oder die in einem VZ mit nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht bezogen wurden und nicht der deutschen ESt unterlegen haben (§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG; ergänzend > Rz 164). Dabei kann es sich um > Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs 1 EStG) handeln. Ausländische > Verluste werden berücksichtigt, soweit § 2a EStG dies vorsieht. Einbezogen werden auch von > Internationale Organisationen gezahlte steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach den jeweiligen Abkommen dem Progressionsvorbehalt unterliegen (BFH 162, 284 = BStBl 1991 II, 84; zB > Europäisches Patentamt, > NATO Rz 4); ebenso nach dem ATE (> Anh 2 Auslandstätigkeitserlass) von der deutschen ESt/LSt befreite, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (> Auslandstätigkeitserlass Rz 52 ff). Das erscheint nicht nur sachlich, sondern auch deshalb gerechtfertigt, weil § 46 Abs 2 Nr 1 EStG den § 32b EStG nicht zitiert und deshalb nicht auf eine bestimmte Rechtsgrundlage des Progressionsvorbehalts abstellt (vgl auch > Auslandstätigkeitserlass Rz 55). Ergänzend > Progressionsvorbehalt Rz 10 ff und > Rz 13 ff.
Rz. 58
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei der Ermittlung der Lohneinkünfte idS werden nur die > Werbungskosten abgezogen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den (zB nach dem ATE) steuerfreien > Einnahmen stehen. Die Summe der Einnahmen wird ggf um den noch nicht anderweitig ausgeschöpften > Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 EUR gekürzt (§ 32b Abs 2 EStG); zu Einzelheiten > Progressionsvorbehalt Rz 4/1 und 26/1.
Rz. 59
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zur Antragsveranlagung wegen Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts > Rz 133 ff.