Rz. 60
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Im Falle einer Zusammenveranlagung von > Ehegatten oder Lebenspartnern (> Rz 8; Rz 63) (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) betreffen die Freigrenzen von je 410 EUR die Summe der den Ehegatten zugeflossenen steuerpflichtigen Nebeneinkünfte bzw die Summe der dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden Auslandseinkünfte und Lohnersatzleistungen; Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, sind für die Steuerfestsetzung wie ein Steuersubjekt zu behandeln (vgl § 26b EStG). Das gilt auch in Bezug auf § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (BFH 162, 284 = BStBl 1991 II, 84). Die Freigrenzen werden also nicht verdoppelt; das ist verfassungsgemäß (BFH 84, 297 = BStBl 1966 III, 108).
Rz. 61
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllen (> Ehegattenbesteuerung Rz 1), sind auch dann gemäß § 46 Abs 2 Nr 1 EStG zusammen zu veranlagen, wenn ein Ehepartner lediglich steuerfreie, dem > Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte von über 410 EUR bezieht; es sei denn, die Ehegatten haben ausdrücklich die Einzelveranlagung (zu dieser > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) gewählt (> Rz 7; vgl BFH 162, 284 = BStBl 1991 II, 84).
Beispiel 9:
Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit |
20 000 EUR |
Ausländische Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit, die aufgrund eines DBA bei der deutschen Besteuerung nicht erfasst werden, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen = Einkünfte iSd § 46 Abs 2 Nr 1 Alt 2 EStG |
15 000 EUR |
Weitere Einkünfte haben die Ehegatten nicht.
Die Ehegatten sind, falls sie nicht die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) beantragen, vom FA unter Anwendung des Splittingtarifs zur ESt zusammen zu veranlagen; die positive Summe der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, übersteigt 410 EUR (hier 15 000 EUR).
Wählt hingegen einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, ist das vom Ehemann erzielte zu versteuernde Einkommen nach der (ungünstigeren) Grundtabelle zu besteuern; der Progressionsvorbehalt hinsichtlich der ausländischen Einkünfte der Ehefrau wird aber nicht angewendet. Bei der Ehefrau wird wegen Fehlens steuerpflichtiger Einkünfte keine ESt festgesetzt (NV-Verfügung; > Rz 174). Der Progressionsvorbehalt kommt bei ihr im Rahmen der Einzelveranlagung nur zur Wirkung, wenn sie selbst steuerpflichtige Einkünfte hat.
Rz. 62
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Wählen die Ehegatten die Einzelveranlagung (§ 26a EStG; > Rz 7) so wird nicht nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG, sondern ggf auf Antrag nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG (> Rz 105 ff) veranlagt; ohne Antrag > Rz 126. Die 410 EUR-Freigrenze gilt dann nicht; es kommt aber ein Härteausgleich (> Rz 145 ff [150]) in Betracht.
Rz. 63
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen sind auch auf eingetragene > Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (> Rz 8 mwN).
Rz. 64
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffer einstweilen frei.