Rz. 146

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wird nach § 46 Abs 2 EStG veranlagt und hat der Stpfl steuerpflichtige > Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 410 EUR, von denen (zu Recht) kein LSt-Abzug vorgenommen worden ist (ergänzend > Rz 43), wird grundsätzlich ein Betrag in Höhe dieser Einkünfte vom > Einkommen abgezogen (Härteausgleich). Hierdurch wird die > Freigrenze des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG für nicht der LSt unterliegende Nebeneinkünfte im Ergebnis auch in den anderen Veranlagungsfällen des § 46 Abs 2 EStG angewendet. Übersteigen die steuerfreien Einkünfte und Bezüge, die dem > Progressionsvorbehalt unterliegen, 410 EUR (> Rz 55 ff) und sind die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte nicht höher als 410 EUR, so werden diese Nebeneinkünfte zum Ausgleich der Härte nicht besteuert. Der Härteausgleich wird jedoch nicht auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen angewendet (BFH 174, 355 = BStBl 1994 II, 654). Dadurch werden zB bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStGLohnersatzleistungen unter 410 EUR in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

Zur Minderung des begünstigten Betrags um den > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und den Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) > Rz 151, 156.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge