Rz. 147

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Betragen die mit LSt nicht belasteten Nebeneinkünfte in den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) insgesamt mehr als 410 EUR, aber weniger als 820 EUR, so ist vom > Einkommen der Betrag abzuziehen, um den diese Nebeneinkünfte insgesamt niedriger als 820 EUR sind (erweiterter Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV). Dies bewirkt eine stufenweise Überleitung zur vollen Besteuerung.

 

Rz. 148

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der erweiterte Härteausgleich (§ 70 EStDV) ist nach § 46 Abs 5 EStG nur für Pflichtveranlagungen iSd § 46 Abs 2 Nr 1 EStG vorgesehen. Für Veranlagungen nach § 46 Abs 2 Nr 2–9 EStG (> Rz 65–138) besteht insoweit kein besonderer Regelungsbedarf. § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) geht nämlich den anderen Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs 2 EStG vor; deshalb ist nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG zu veranlagen, wenn dessen Voraussetzungen (und zugleich die Voraussetzungen einer der Nummern des § 46 Abs 2 Nr 2–9 EStG) erfüllt sind. Damit wird ggf zugleich der Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG und § 70 EStDV angewendet.

 

Rz. 149

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Auswirkung des erweiterten Härteausgleichs macht die folgende Übersicht deutlich:

 
Gesamtbetrag der vom erweiterten Härteausgleich betroffenen Nebeneinkünfte nach § 70 EStDV vom Einkommen abzuziehender Betrag noch zu versteuern
EUR EUR EUR
411 409  2
500 320 180
600 220 380
700 120 580
800  20 780
820  0 820

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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