Rz. 147
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Betragen die mit LSt nicht belasteten Nebeneinkünfte in den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) insgesamt mehr als 410 EUR, aber weniger als 820 EUR, so ist vom > Einkommen der Betrag abzuziehen, um den diese Nebeneinkünfte insgesamt niedriger als 820 EUR sind (erweiterter Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV). Dies bewirkt eine stufenweise Überleitung zur vollen Besteuerung.
Rz. 148
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der erweiterte Härteausgleich (§ 70 EStDV) ist nach § 46 Abs 5 EStG nur für Pflichtveranlagungen iSd § 46 Abs 2 Nr 1 EStG vorgesehen. Für Veranlagungen nach § 46 Abs 2 Nr 2–9 EStG (> Rz 65–138) besteht insoweit kein besonderer Regelungsbedarf. § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) geht nämlich den anderen Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs 2 EStG vor; deshalb ist nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG zu veranlagen, wenn dessen Voraussetzungen (und zugleich die Voraussetzungen einer der Nummern des § 46 Abs 2 Nr 2–9 EStG) erfüllt sind. Damit wird ggf zugleich der Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG und § 70 EStDV angewendet.
Rz. 149
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Auswirkung des erweiterten Härteausgleichs macht die folgende Übersicht deutlich:
Gesamtbetrag der vom erweiterten Härteausgleich betroffenen Nebeneinkünfte | nach § 70 EStDV vom Einkommen abzuziehender Betrag | noch zu versteuern |
---|---|---|
EUR | EUR | EUR |
411 | 409 | 2 |
500 | 320 | 180 |
600 | 220 | 380 |
700 | 120 | 580 |
800 | 20 | 780 |
820 | 0 | 820 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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