Rz. 170
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Das zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche ESt ergibt sich aus der Anwendung des Grund- oder des Splittingtarifs (vgl § 32a Abs 1 und 5 EStG) auf das zvE (> Ehegattenbesteuerung Rz 3, > Lohnsteuertarif Rz 4 ff, > Splitting). Dieser Wert wird noch um das Ergebnis aus der Durchführung des > Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG korrigiert: Dieser betrifft bestimmte steuerfreie > Lohnersatzleistungen (zB Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) und ausländische Einkünfte, die nach einem DBA oder dem ATE (vgl § 34c Abs 5 EStG; > Auslandstätigkeitserlass Rz 52 ff) steuerfrei sind. Betragen diese Einkünfte und Leistungen iSv § 32b EStG allerdings nicht mehr als 410 EUR, kommt es in den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) gar nicht zur Veranlagung. Außerdem wird ggf der Steuerbetrag aufgrund der Berechnung nach § 34 EStG hinzugefügt (> Außerordentliche Einkünfte). Zu den Einzelheiten > R 2 Abs 2 EStR.
Zu Besonderheiten bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Personen vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 EStG und > Rz 185 ff.
Rz. 171
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Belastung durch die tarifliche ESt (vgl § 32a Abs 1 und Abs 5 EStG) wird durch Zurechnungen- und Minderungen weiter verfeinert. Dazu gehört ua die Minderung um den Ausgleich für > Grenzgänger aus Belgien: Diese werden zwar im Tätigkeitsstaat Deutschland besteuert; zusätzlich erhebt die belgische Wohnsitzgemeinde aber eine Steuer, die von der tariflichen ESt abgezogen wird; zu Einzelheiten > Belgien Rz 17 (zur > Schweiz > Rz 200). Abgezogen wird außerdem die ausländische Steuer in den Fällen des § 34c Abs 1 und 6 EStG (> Rz 135), § 12 AStG (> Außensteuergesetz); ergänzend > Ausland Rz 25 ff, > Doppelbesteuerung Rz 2); ferner – falls und wenn ja, soweit jeweils einschlägig – die Steuerermäßigung nach § 35 EStG, die Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien (> Parteibeiträge) und unabhängige > Wählervereinigungen nach § 34g EStG, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (> Handwerkerleistungen, > Haushaltshilfe), die Steuerermäßigung nach § 35b EStG für mit > Erbschaftsteuer belastete Einkünfte und ab dem VZ 2020 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG; die Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist gegenstandslos (vgl Schmidt, § 34f EStG).
Rz. 172
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der tariflichen ESt hinzugerechnet werden Steuern für Kapitalerträge aufgrund der Berechnung nach § 32d Abs 3 und 4 EStG, sowie im Falle der Günstigerprüfung (> Rz 132) nach § 32d Abs 6 EStG. Entsprechendes gilt für die nach § 34c Abs 5 EStG durch Erlass der obersten Finanzbehörden mit einem Pauschbetrag festgesetzte ESt sowie die Nachsteuer iSv § 10 Abs 5 EStG bei einer ‚schädlichen’ Verwendung bestimmter durch den SA-Abzug begünstigter Lebensversicherungen; zu Einzelheiten > Lebensversicherungsprämien Rz 46 ff. Hat die im Rahmen der Veranlagung durchgeführte Prüfung ergeben, dass der SA-Abzug nach § 10a EStG für den Stpfl günstiger ist als die Altersvorsorgezulage, wird diese der tariflichen ESt hinzugerechnet; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 98 ff. Entsprechend wird bei der Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) verfahren: Hat das FA für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung dem Stpfl Freibeträge für Kinder iSv § 32 Abs 6 EStG gewährt, weil die sich dadurch ergebende Steuerminderung höher ist als das ihm zustehende Kindergeld (> Rz 166), wird der Anspruch auf > Kindergeld der tariflichen ESt hinzugerechnet; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 145 ff.
Rz. 173
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Das Ergebnis dieser Korrektur der tariflichen ESt ist die festzusetzende Einkommensteuer (vgl § 2 Abs 6 EStG). Diese setzt das FA mit einem > Steuerbescheid fest (vgl § 155 AO). Die Anrechnung von einbehaltener LSt oder von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer ist einem besonderen Verfahren vorbehalten, weil dies bereits Teil der Steuererhebung ist. Gleichwohl wird dem Stpfl die Abrechnung dieser Vorauszahlungen idR in einem Vorgang mit dem Erlass des Steuerbescheids bekannt gegeben; zu Einzelheiten der Anrechnung > Rz 190 ff.
Rz. 174
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ergibt sich, dass kein Steueranspruch besteht, kann das FA einen > Freistellungsbescheid Rz 1 erteilen; darauf hat der Stpfl ggf Anspruch (vgl BFH 69, 279 = BStBl 1959 III, 367). Zur Änderung eines solchen Bescheids vgl BFH 157, 22 = BStBl 1989 II, 920 und BFH 160, 120 = BStBl 1990 II, 565. Sieht das Gesetz in § 46 EStG oder nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 EStG für den konkreten Fall keine Veranlagung vor, wird das FA den Vorgang mit einer verwaltungsinternen Nichtveranlagungsverfügung abschließen. Teilt es dies dem Stpfl mit, entspricht das einer formellen Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung; das ist ein > Verwaltungsakt (BFH 160, 120 = BStBl 1990 II, 565; BFH/NV 2007, 1267).
Wegen eines geringfügigen Steuerbetrags...