Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Das FA muss – besonders im Rahmen einer > Außenprüfung – den für die Besteuerung bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (§ 88 AO; > Ermittlungspflicht des Finanzamts). Sind Einzelheiten in erheblichem Umfang aufzuklären, soll der Aufwand für die Ermittlungen aber in einem vernünftigen und sachgemäßen Verhältnis zu dem erwarteten steuerlichen Ergebnis stehen. Bei erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es der Effektivität der Besteuerung, stellt einzelne Ermittlungsergebnisse außer Streit und sichert den Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten zB bei einer > Außenprüfung Rz 60 ff etwa im Wege einer > Schätzung auf ein Ergebnis einigen und damit insoweit einen Rechtsbehelf vermeiden (AEAO zu § 88 Nr 4). Mit Recht weist Bruschke, DStR 2010, 2611 aber darauf hin, dass der tatsächlichen Verständigung stets ein erfolgloser Ermittlungsversuch des FA vorausgehen muss.
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die tatsächliche Verständigung ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern hat ihre Grundlage in dem bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Stpfl und dem FA. Ihre Bindungswirkung beruht auf dem Grundsatz von > Treu und Glauben; dieser verpflichtet die Beteiligten, auf die berechtigten Belange des anderen angemessen Rücksicht zu nehmen und sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch zu setzen (BFH 181, 103 = BStBl 1996 II, 625 mwN). Im Zweifel sind die Erklärungen der Beteiligten aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen (EFG 2002, 1562, dort Ablehnung der Anwendung der zivilrechtlichen Auslegungsvorschriften §§ 154 und 155 BGB wegen Eigenständigkeit des Rechtsinstituts; dazu auch > Rz 6).
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Inhaltlich ist eine tatsächliche Verständigung nur über einen Sachverhalt (Tatsachen) zulässig, der abgeschlossen ist, also die Vergangenheit betrifft, dessen Ermittlung schwierig oder zumindest arbeitsaufwendig ist und für dessen Feststellung deshalb ein Bewertungs- oder Schätzungsspielraum gegeben ist (BFH 164, 168 = BFH 1991 II, 673).
Keine Verständigung zwischen Stpfl und FA ist über strittige Steueransprüche zulässig, weil Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis kraft gesetzlicher Leistungspflicht entstehen (§ 38 AO). So zB, wenn sich die Beteiligten nur darüber verständigen, dass es wirtschaftlich zu keiner steuerlichen Mehrbelastung kommt (EFG 2008, 178). Vereinbarungen über die Rechtsanwendung (rechtliche Würdigung) widersprechen dem Charakter des Steuerrechts als Bestandteil des öffentlichen Rechts (BFH 142, 549 = BStBl 1985 II, 354 mwN; BFH 206, 42 = BStBl 2004 II, 742). Nicht zulässig ist deshalb eine Verständigung über die Anwendung bestimmter Rechtsnormen oder den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, so zB, ob eine der > Einnahmen steuerfrei ist oder tarifbegünstigt besteuert werden darf oder ob > Hinterziehungszinsen festgesetzt werden (EFG 2018, 994). Eine tatsächliche Verständigung ist aber insoweit möglich, als im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung über eine Vorfrage zum Sachverhalt zu entscheiden ist wie zB über die Angemessenheit der Gesamtvergütung für den > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (BFH 194, 13 = BStBl 2001 II, 520).
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Um wirksam zu werden, muss die Vereinbarung zwischen entscheidungsbefugten Personen geschlossen werden. Auf Seiten der Finanzbehörde ist die Zustimmung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers (§ 7 AO) erforderlich (BFH 162, 211 = BStBl 1991 II, 45; BFH/NV 1994, 290; EFG 2013, 186 = DStRE 2014, 44; BFH/NV 2019, 97 gegen BMF vom 30.07.2008, Tz 5.3, BStBl 2008 I, 831). Dies ist bei einer Betriebsprüfung idR der Sachgebietsleiter des Veranlagungsbezirks; der BP-Sachgebietsleiter nur bei einer veranlagenden Außenprüfung (BFH 207, 549 = BStBl 2005 II, 160). Auch der Außenprüfer kann das FA nicht binden (BFH/NV 2006, 1052). Keine Bindung entfaltet ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben, wenn dieser nicht abschließend zuständig ist (BFH 206, 42 = BStBl 2004 II, 742). Eine bestimmte Textform ist nicht vorgeschrieben; zur Beweissicherung sollte jedoch der Inhalt in einfacher Form (Aktenvermerk) schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben werden (EFG 2004, 862; BMF vom 30.07.2008, Tz 5.5, BStBl 2008 I, 831 sowie das vorgenannte Schreiben insbesondere an jener Stelle ergänzend BMF vom 15.04.2019, BStBl 2019 I, 447).
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mit dem wirksamen Abschluss der Vereinbarung sind die Beteiligten rechtlich an die vereinbarten Tatsachen gebunden, die damit späteren Rechtsstreitigkeiten entzogen werden. Eine derartige Vereinbarung über eine bestimmte Sachbehandlung ist in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, besonders bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, aber auch noch während des Rechtsbehelfsverfahrens zulässig (BFH 164, 168 = BStBl 1991 II, 673). Sie ist auch zu beachten, wenn die maßgebenden Erklärungen während einer Schlussbesprechung nach einer > Auße...