Rz. 13

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl § 170 Abs 1 iVm § 38 AO – Grundsatz). Einzelsteuergesetze regeln den Entstehungszeitpunkt ggf abweichend. So entsteht zB die ESt mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs 1 EStG) und die LSt in dem Zeitpunkt, in dem der > Arbeitslohn dem ArbN zufließt (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG; > Zufluss von Arbeitslohn). Dies gilt auch für die pauschale Lohnsteuer (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer). Zur ArbN-Sparzulage vgl § 13 Abs 4 VermBG (> Anh 5.1); zur Wohnungsbauprämie vgl § 4 Abs 1 WoPG; zur Altersvorsorgezulage vgl § 88 sowie § 94 Abs 2 Satz 5 EStG – Festsetzung der Rückzahlung – und > Private Altersvorsorge.

 

Rz. 14

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Beginn der Festsetzungsfrist für die angemeldete LSt (§ 41a Abs 1 EStG) richtet sich nach § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die > Lohnsteuer-Anmeldung beim FA eingeht. Unterbleibt die Anmeldung von LSt, beginnt die Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr der LSt folgt. Die ESt-Erklärung der betroffenen ArbN ist nicht maßgebend (vgl BFH 220, 220 = BStBl 2009 II, 703; BFH 220, 307 = BStBl 2008 II, 597). Zu Besonderheiten bei Haftungsbescheiden > Rz 20, > Rz 35 ff. Der Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach § 181 Abs 1 Satz 1 iVm § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO (BFH 222, 32 = BStBl 2009 II, 816). Ergänzend > Verluste Rz 37, 48.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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