Rz. 41
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Hebt das Finanzamt selbst aufgrund eigener besserer Erkenntnisse einen aufgrund einer > Außenprüfung erlassenen Steuer- oder Haftungsbescheid im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid mit seiner Aufhebung unanfechtbar iSd § 171 Abs 4 Satz 1 AO. Er verliert mit der Aufhebung seine Wirksamkeit und damit seine Eignung als verjährungshemmende Maßnahme iSd § 171 Abs 3a AO (BFH/NV 2002, 1125 = DStRE 2002, 1278). Soweit die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen ist, kann somit kein weiterer Bescheid erlassen werden. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Bescheid aus materiellen oder formellen Gründen aufgehoben wird (BFH 161, 398 = BStBl 1990 II, 942). § 171 Abs 3a Satz 3 AO kann auch nicht analog angewendet werden (BFH 207, 504 = BStBl 2005 II, 122). Dieses gilt selbst dann, wenn das FA seinen Bescheid unter Hinweis auf ein FG-Urteil in einer gleichgelagerten Rechtsfrage aufhebt (BFH 176, 224 = BStBl 1995 II, 227). Hat das FA im Anschluss an eine > Außenprüfung gegenüber dem ArbG fälschlicherweise pauschale LSt in einem Haftungsbescheid geltend gemacht, muss – zur Vermeidung des Eintritts der Festsetzungsverjährung, soweit die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist – deshalb zunächst der (formell korrekte) Pauschalierungssteuerbescheid erlassen werden, bevor der Haftungsbescheid aufgehoben wird (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 220 ff).
Rz. 42
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Hebt das Finanzgericht zB einen Haftungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung (> Ermessen) auf, liegt ein typischer Anwendungsfall des § 100 Abs 1 Satz 1 FGO vor (vgl § 171 Abs 3a Satz 3 AO; > Rz 24). Deshalb läuft die Frist für die Festsetzung des Haftungsanspruchs nicht ab, bevor der neue Haftungsbescheid, mit dem das FA seine Ermessensausübung nachgeholt hat, unanfechtbar geworden ist (BFH 171, 10 = BStBl 1993 II, 581). Das gilt aber nicht, wenn das FA seinen Bescheid aufgrund eigener besserer Erkenntnis selbst aufhebt (BFH 176, 224 = BStBl 1995 II, 227; > Rz 41). Hebt aber das FA während des Klageverfahrens in einem > Verwaltungsakt den angefochtenen Haftungsbescheid unter gleichzeitigem Erlass eines neuen Bescheids auf, so ist der neue Bescheid noch innerhalb der nach § 171 Abs 3a Satz 1 AO gehemmten Festsetzungsfrist ergangen (BFH 208, 292 = BStBl 2005 II, 323). Ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 213 ff.