1. Grundsatz
Rz. 13
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl § 170 Abs 1 iVm § 38 AO – Grundsatz). Einzelsteuergesetze regeln den Entstehungszeitpunkt ggf abweichend. So entsteht zB die ESt mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs 1 EStG) und die LSt in dem Zeitpunkt, in dem der > Arbeitslohn dem ArbN zufließt (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG; > Zufluss von Arbeitslohn). Dies gilt auch für die pauschale Lohnsteuer (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer). Zur ArbN-Sparzulage vgl § 13 Abs 4 VermBG (> Anh 5.1); zur Wohnungsbauprämie vgl § 4 Abs 1 WoPG; zur Altersvorsorgezulage vgl § 88 sowie § 94 Abs 2 Satz 5 EStG – Festsetzung der Rückzahlung – und > Private Altersvorsorge.
Rz. 14
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Beginn der Festsetzungsfrist für die angemeldete LSt (§ 41a Abs 1 EStG) richtet sich nach § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die > Lohnsteuer-Anmeldung beim FA eingeht. Unterbleibt die Anmeldung von LSt, beginnt die Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr der LSt folgt. Die ESt-Erklärung der betroffenen ArbN ist nicht maßgebend (vgl BFH 220, 220 = BStBl 2009 II, 703; BFH 220, 307 = BStBl 2008 II, 597). Zu Besonderheiten bei Haftungsbescheiden > Rz 20, > Rz 35 ff. Der Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach § 181 Abs 1 Satz 1 iVm § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO (BFH 222, 32 = BStBl 2009 II, 816). Ergänzend > Verluste Rz 37, 48.
2. Anlaufhemmung
Rz. 15
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
In bestimmten Fällen wird der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben (Anlaufhemmung – § 170 Abs 2 AO). So beginnt die Frist in den Fällen, in denen eine > Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist wie zB bei der ESt (§ 56 EStDV) oder der LSt (§ 41a Abs 1 EStG), erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder Anmeldung beim FA eingeht. Ebenso verzögert eine Anzeige des ArbG (§ 41c Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG; > Anzeigepflichten Rz 8 f) den Anlauf der Festsetzungsfrist für die LSt gegenüber dem ArbN (BFH 238, 408 = BStBl 2013 II, 190; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 21 ff). In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist jedoch spätestens vom Ablauf des dritten Kalenderjahres an, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs 2 Nr 1 AO; vgl BFH 220, 220 = BStBl 2009 II, 703). Die Anlaufhemmung tritt unabhängig davon ein, ob sich die Pflicht zur Abgabe der Erklärung oder Anzeige unmittelbar aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergibt oder ob das FA den Stpfl zur Abgabe einer Erklärung auffordert (§ 149 Abs 1 Satz 2 AO). Nicht gehemmt wird die Festsetzungsverjährung jedoch in den Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 109; AEAO zu § 170 Tz 3 sowie BFH/NV 2013, 340 mwN).
Rz. 15/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für den Lauf der Festsetzungsfrist sind aufgrund der Anlaufhemmung die LSt-Anmeldungszeiträume von Dezember des Vorjahres bis November des laufenden Kalenderjahres zusammenzufassen, deren Festsetzungsfrist gemeinsam mit Ablauf des 31.12. des betreffenden Jahres beginnt und bei Ablauf des 4. Folgejahres endet.
Beispiel 1:
Im Jahre 2021 soll bei einem ArbG, der zuletzt in 2015 geprüft worden ist, eine > Außenprüfung der LSt stattfinden. Die hier monatlich einzureichenden (§ 41a Abs 2 Satz 1 EStG) LSt-Anmeldungen wurden fristgerecht abgegeben.
Die Festsetzungsfrist für die LSt, die mit der LSt-Anmeldung für November 2016 (einzureichen bis 10.12.2016) anzumelden war, beginnt mit Ablauf des 31.12.2016. Die vierjährige Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2020. Im Jahre 2021 wird grundsätzlich eine LSt-Außenprüfung für die LSt-Anmeldungszeiträume November 2016 und früher nur noch bei Verdacht einer Steuerstraftat durchgeführt werden. Dagegen beginnt die Festsetzungsfrist für die LSt, die mit der LSt-Anmeldung für Dezember 2016 (einzureichen bis 10.01.2017) anzumelden war, erst mit Ablauf des 31.12.2017. Sie endet (ohne Berücksichtigung der aufgrund der Außenprüfung verursachten Ablaufhemmung iSd § 171 Abs 4 AO; > Rz 20 ff) mit Ablauf des 31.12.2021. Folglich darf das FA die für Dezember 2016 einzubehaltende und abzuführende LSt im Jahre 2021 noch prüfen.
Rz. 16
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Abgabe der LSt-Anmeldung bewirkt eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem ArbG. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO auch gegenüber dem Steuerschuldner (ArbN) eintritt, wenn der Schuldner der Anmeldungssteuer – das ist der ArbG – keine Steueranmeldung abgibt (BFH 202, 1 = BStBl 2003 II, 687; aA zB T/K/Drüen, § 170 AO Tz 15 mwN; beachte: Die Festsetzungsfrist für Steuerfestsetzungen gegen den ArbN im Veranlagungsverfahren wird hierdurch nicht beeinfluss...