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Auf einen Blick: Mit dem Eintritt der hier im Wesentlichen behandelten Festsetzungsverjährung erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zeitablauf (vgl § 47 AO). Dann kann das FA seine Steuerforderung nicht mehr geltend machen und der Steuerpflichtige verliert einen Vergütungs- oder Erstattungsanspruch. Die Anlaufhemmung hält den Beginn der Fristenlaufzeit auf; die Ablaufhemmung verzögert ihren Ablauf. Eine Unterbrechung der Frist gibt es nur für die Zahlungsverjährung. Diese Regelungen werden hier mit dem Fokus auf die Verhältnisse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dargestellt. |
A. Grundsätzliches
Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Eintritt der Verjährung bedeutet Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zeitablauf (vgl § 47 AO); zu Einzelheiten > Rz 4. Die AO unterscheidet zwischen der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Steuer (Festsetzungsverjährung; §§ 169 bis 171 AO; > Rz 5 ff) und der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung (Zahlungsverjährung; §§ 228 bis 232 AO; > Rz 45 ff). Der Fristenlauf wird beeinflusst durch die Anlaufhemmung (> Rz 15 ff, 47) und die Ablaufhemmung (> Rz 21 ff, 49); eine Unterbrechung der Frist gibt es nur für die Zahlungsverjährung (§ 231 AO; > Rz 48). Diese Regelungen gelten nicht nur für Steuern, zB die ESt/LSt, sondern entsprechend für bestimmte andere Ansprüche im Verhältnis zwischen ArbG/ArbN (Stpfl) und dem FA.
Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Im Einzelnen gelten die Regelungen zur Verjährung:
Die Rechtsfolgen der Verjährung gelten ebenso für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs 4 Satz 1 EStG; > Verluste Rz 40 ff) sowie die Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs 4 EStG (> Private Altersvorsorge Rz 106) sowie für die Festsetzung von Steuern wie zB der ESt iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern und von anderen Stpfl sowie für den Anspruch auf Erstattung von Steuern (ergänzend > Erstattung von Lohnsteuer Rz 49, 50);
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Vorschriften über die Dauer der Festsetzungsfrist gibt es auch in DBA (> Rz 22) und außerhalb der AO in Einzelgesetzen. So verlängert zB § 10d Abs 1 Satz 4 und § 111 Abs 6 EStG die Festsetzungsfrist zum Ausgleich negativer Einkünfte (> Rz 14) und § 94 Abs 2 Satz 5 EStG bestimmt, dass die Frist für die Festsetzung der vom Stpfl nach schädlicher Verwendung von Altersvorsorgevermögen zurückzuzahlenden Förderbeträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Zulagen ausgezahlt worden sind (> Private Altersvorsorge Rz 137). Die in einzelnen Gesetzen enthaltenen Ausschlussfristen (vgl zB § 89 Abs 1 Satz 1 EStG für die Altersvorsorgezulage) und besonderen Antragsfristen oder die Frist für die Rückforderung von Wohnungsbauprämien (§ 4 Abs 4 WoPG) gehen den Verjährungsvorschriften der AO als "lex specialis" vor.
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Rechtsfolgen: Durch die Verjährung erlöschen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 37 Abs 1, 47 AO). Das ist in jedem Verfahren von Amts wegen zu prüfen (BFH 197, 569 = BStBl 2002 II, 447; BFH/NV 2003, 138). Im Fall der Zusammenveranlagung von > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) ist die Festsetzungsverjährung für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen (BFH 212, 421 = BStBl 2007 II, 220). Der Ablauf der Verjährungsfrist hat im Steuerrecht somit eine andere Wirkung als im bürgerlichen Recht; dort hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, das nur auf sein Vorbringen hin berücksichtigt wird (> Verjährung Rz 2; § 214 BGB).
Bei Eintritt der Festsetzungsverjährung erlischt außerdem der > Vorbehalt der Nachprüfung (§...