Rz. 28
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Soweit ein Rücktrag nicht ausgeglichener Verluste zB wegen Überschreitens der 1-Mio-EUR-Grenze (10-Mio-EUR-Grenze für 2020 und 2021; > Rz 24) unzulässig oder wegen eines zu niedrigen Einkommens in dem dem Verlustjahr vorangegangenen VZ nicht möglich ist, gilt: Die nicht ausgeglichenen Verluste werden regelmäßig (einschränkend > Rz 20) in den folgenden VZ ohne zeitliche Begrenzung vor SA, AgB usw (> R 2 Abs 1 EStR) vom GdE abgezogen.
Beispiel:
C ist das ganze Jahr 2020 und in 2021 bis zum 30. April arbeitslos gewesen. Ab Mai 2021 hat er einen neuen Arbeitsplatz gefunden.
Während der Zeit der Arbeitslosigkeit sind ihm Aufwendungen für Bewerbungen und Vorstellungsreisen entstanden, und zwar in 2020 iHv 4 000 EUR und in 2021 iHv 1 500 EUR. Der Verlust aus 2020 kann in diesem VZ nicht genutzt werden, weil C keine positiven > Einkünfte erzielt hat. In 2021 hat er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die nach Ausgleich mit den in diesem VZ entstandenen WK iHv 1 500 EUR noch 10 000 EUR betragen, die zur Versteuerung anstehen. Das FA kann – soweit kein Verlustrücktrag in Betracht kommt – bei der Veranlagung von C den Gesamtbetrag seiner Einkünfte weiter mindern, indem es den Verlust aus 2020 iHv 4 000 EUR in den VZ 2021 vorträgt, sodass nur noch 6 000 EUR als Besteuerungsgrundlage verbleiben.
Rz. 29
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Auch der Verlustvortrag ist der Höhe nach begrenzt: Ein Abzug ist in jedem folgenden VZ bis zu einem GdE von 1 Mio EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio EUR übersteigenden GdE zulässig (§ 10d Abs 2 Satz 1 EStG). Anders als beim Verlustrücktrag (> Rz 24) ist diese Grenze nicht für die Jahre 2020 und 2021 angehoben worden. Die Begrenzung bezieht sich auf den einzelnen Stpfl, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Die Begrenzung gilt ferner für alle Einkunftsarten zusammengefasst und nicht je Einkunftsart. Bei zusammenveranlagten > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio EUR und kann unabhängig davon, wer von beiden Ehegatten die positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat, ausgeschöpft werden (> R 10d Abs 2 Satz 9 EStR). Entsprechendes gilt für eingetragene > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG). In die Berechnung des Höchstbetrags sind – wie beim Verlustrücktrag – auch die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegenden Einkünfte (> Rz 20) einzubeziehen (BMF vom 29.11.2004, BStBl 2004 I, 1097).
Rz. 30
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
§ 62d EStDV regelt bei > Ehegatten den Wechsel der Veranlagungsart (Einzel- oder Zusammenveranlagung; allgemein > Ehegattenbesteuerung) während des Verlustabzugszeitraums. Danach können Verluste, die aus VZ stammen, für die eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde, auch bei einer Einzelveranlagung berücksichtigt werden, jedoch nur insoweit, als der Stpfl die Verluste selbst erlitten hat. Ein Ehegatte, der negative Einkünfte hat, die sich bei ihm durch Verlustvorträge steuerlich auswirken können, kann im Falle der Änderung eines Steuerbescheids zur Berücksichtigung eines Verlustvortrags bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides beantragen, einzeln veranlagt zu werden, da dieser Antrag nicht willkürlich ist (> Ehegattenbesteuerung Rz 16 und Rz 16/1; vgl BFH/NV 1999, 1333). Zur Änderung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 10d EStG > Ehegattenbesteuerung Rz 23.
Rz. 31
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beschränkt Steuerpflichtige können seit dem VZ 2009 Verluste grundsätzlich in gleicher Weise abziehen wie unbeschränkt Stpfl. Zu beachten ist jedoch, dass die ESt bei beschränkt Stpfl für > Einkünfte, die dem Steuerabzug vom > Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten gelten (vgl § 50 Abs 2 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 10 ff). Abweichend hiervon können jedoch beschränkt steuerpflichtigen ArbN, die Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind, im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt haben und die Berücksichtigung der > Inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung beantragen, vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4b und Satz 7 EStG; zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 143 f iVm 129ff.
Rz. 32
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Verlustabzug ist auch bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht zulässig (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 3 iVm § 2 Abs 7 Satz 3 EStG). Umgekehrt sind Verluste aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht, sofern die ESt nicht durch den Steuerabzug abgegolten war (> Rz 31), voll in VZ rück- oder vortragbar, in denen der Stpfl unbeschränkt steuerpflichtig war oder geworden ist.
Rz. 33
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Verluste hingegen, die ein im > Inland weder beschränkt noch unbeschränkt Stpfl erzielt, werden nach einem Wohnsitzwechsel ins Inland nic...