Rz. 15
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Wandelschuldverschreibungen sind nur begünstigt, wenn sie vom in- oder ausländischen Arbeitgeber ausgegeben werden (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VermBG) sowie solche, die von einem in- oder ausländischen Unternehmen ausgegeben werden, das als herrschendes Unternehmen (§ 18 Abs 1 AktG; > Rz 12) mit dem Unternehmen des ArbG verbunden ist (§ 2 Abs 2 VermBG), oder die an einer deutschen Börse zum regulären Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Von Kreditinstituten ausgegebene Wandelschuldverschreibungen, die nicht an einer deutschen Börse oder dem geregelten Freiverkehr gehandelt werden, sind somit nur bei Überlassung an deren eigene ArbN begünstigt (> Rz 18, 19). Es handelt sich um eine verbriefte betriebliche Beteiligung (> Rz 3).
Rz. 16
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Wandelschuldverschreibungen sind eine besondere Form der Schuldverschreibungen (Obligationen; vgl § 221 Abs 1 AktG). Sie enthalten – neben einer im Regelfall gewährten Nominalverzinsung – entweder ein Umtauschrecht, das den Gläubiger/ArbN berechtigt, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Schuldverschreibung unter Aufgabe anderer Rechte zurückzugeben und dafür eine bestimmte Anzahl von Aktien zu erhalten, oder ein Bezugsrecht, das den ArbN berechtigt, bei Ausübung eine bestimmte Anzahl von Aktien zu erhalten, ohne dass er seine anderen Rechte aus der Schuldverschreibung verliert (Optionsanleihe). Der Umtausch in Aktien oder das Ausüben des Bezugsrechts während der für die Anlage nach dem VermBG weiterhin vorgesehenen Sperrfrist sind keine schädliche Verfügung, wenn die erworbenen Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist in Verwahrung bleiben (vgl § 4 Abs 4 Nr 6 VermBG).
Rz. 17
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Als Wertpapier ist eine Wandelschuldverschreibung marktgängig, kann also zB an einer Börse veräußert werden. Das unterscheidet sie wesentlich von der Zusage von Optionsrechten an Aktien (> Stock Options), die an die Person des Erwerbers (ArbN) gebunden sind. Für die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Einlösung in Aktien kommt es darauf an, ob der Wertzuwachs Vorteil aus dem Wertpapier oder aus dem Dienstverhältnis ist. Die Erwartung eines Wertzuwachses drückt sich bei einem marktgängigen Wertpapier in einer Wertsteigerung am Markt aus. Drückt sich die Wertveränderung nicht in einem am Markt gebildeten Kurs aus, zB weil die Übertragbarkeit des Wertpapiers in seinen Ausgabebedingungen eingeschränkt ist, kann der bei Erwerb der Aktien entstehende Vorteil Ausfluss aus dem Dienstverhältnis sein (> Rz 7/1). Einem ArbN, dem vom ArbG eine nicht handelbare Wandelschuldverschreibung übertragen und damit ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt wird, fließt ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn er nach Ausübung des Rechts auf Wandlung das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erhält (BFH 209, 549 = BStBl 2005 II, 766; > Zufluss von Arbeitslohn Rz 15). Das gilt bei Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei späterer Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien; der geldwerte Vorteil fließt dem ArbN auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs 2 BGB; > Bedingung) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (BFH 223, 98 = BStBl 2009 II, 282).
Ergänzend > Aktien Rz 7, > Inländische Einkünfte Rz 3/2, > Optionsrecht als Arbeitslohn.