Rz. 18
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Begünstigt sind nur Gewinnschuldverschreibungen (Gewinnobligationen) des in- oder ausländischen ArbG (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VermBG) sowie solche, die von einem in- oder ausländischen Unternehmen ausgegeben werden, das als herrschendes Unternehmen (§ 18 Abs 1 AktG; > Rz 12) mit dem Unternehmen des ArbG verbunden ist (§ 2 Abs 2 VermBG). Namensschuldverschreibungen des ArbG müssen durch ein Kreditinstitut oder durch ein Versicherungsunternehmen, das zum Geschäftsbetrieb im > Inland befugt ist, verbürgt bzw versichert sein, damit der ArbN im Falle einer Insolvenz des ArbG (dazu > Insolvenzverfahren) neben dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht auch noch das Risiko des Kapitalverlustes tragen muss.
Rz. 19
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Nach Änderungen durch das StRefG 1990 (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) und das Gesetz über Wertpapier-Verkaufsprospekte und zur Änderung von Vorschriften über Wertpapiere (BGBl 1990 I, 2749 = BStBl 1991 I, 140) ist der Erwerb von außerbetrieblichen Gewinnschuldverschreibungen nicht mehr begünstigt. Damit ist der bis 1989 zulässige Erwerb von Gewinnschuldverschreibungen inländischer Kreditinstitute ausgeschlossen. Dem liegt Folgendes zugrunde: Aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen unterliegt deren Ausgabe aus EU-rechtlichen Gründen (BR-Drs 466/89) nicht mehr dem Genehmigungserfordernis der §§ 795, 808a BGB. Somit ist eine Ausgabe durch unseriöse Beteiligungsunternehmen nicht mehr auszuschließen; den Erwerb solcher Schuldverschreibungen will der Gesetzgeber aber weder durch das EStG noch durch das VermBG begünstigen (vgl BR-Drs 614/89). Demgegenüber ist die Gefahr verfehlter Anlageentscheidungen des ArbN beim Erwerb betrieblicher Gewinnschuldverschreibungen überschaubar.
Rz. 20
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Gewinnschuldverschreibungen sind alle Urkunden (Wertpapiere), die ein Leistungsversprechen (Zahlung einer bestimmten Geldsumme, im Regelfall die Einlösung zum Nennwert) verbriefen. Zu Wandelschuldverschreibungen > Rz 15 ff. Sie können auf Inhaber, Namen oder an Order lauten. Inhaberschuldverschreibungen sind in §§ 793ff BGB geregelt. Die Förderung setzt folgende Ausstattung voraus: Es muss eine gewinnabhängige Mindestverzinsung bezogen auf den Ausgabepreis zugesagt werden; die gewinnunabhängige Mindestverzinsung soll idR die Hälfte der Gesamtverzinsung oder die Hälfte einer bestimmten Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere im Ausgabezeitpunkt nicht überschreiten (vgl § 2 Abs 3 VermBG; Abschn 4 Abs 3 VermBErl).
Rz. 21
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Randziffer einstweilen frei.