Rz. 23
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Seit Juli 2013 sind die bis dahin in Bezug genommenen §§ 46 bis 65 und §§ 83 bis 86 Investmentgesetz formal aufgehoben und die Regelungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgegangen (vgl das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds – AIFM-UmsG vom 04.07.2013, BGBl 2013 I, 1981). Das VermBG ist entsprechend angepasst worden (vgl das AIFM-StAnpG vom 18.12.2013, BGBl 2013 I, 4318 [4330]). Die Neuregelung gilt für vwL, die nach dem 31.12.2013 angelegt wurden (vgl § 17 Abs 15 VermBG).
Rz. 26
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Als Vermögensbeteiligung iSv § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c VermBG kommen "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (OGAW) sowie "Alternative Investmentfonds" (AIF) in Betracht (> Rz 27). Für eine Anlage vwL sind geeignet
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Anteile an OGAW-Sondervermögen sowie |
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Anteile an als Sondervermögen aufgelegten offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 des KAGB sowie |
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Anteile an offenen EU-Investmentvermögen und |
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Anteile an offenen ausländischen AIF, wenn sie nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. |
Der Erwerb solcher Fondsanteile führt regelmäßig zu einer außerbetrieblichen Beteiligung, zu der vwL angelegt werden können. Ausgeschlossen ist die Förderung mit einem Steuerfreibetrag (vgl § 3 Nr 39 Satz 1 EStG; > Rz 2/1).
Rz. 27
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
OGAW sind Investmentfonds, die den Richtlinien der EU zur Anlage in Wertpapieren entsprechen. Sie können neben Wertpapieren, wie Aktien oder Anleihen, auch andere Finanzprodukte, wie Derivate, enthalten. Sie müssen aber auch Liquidität bereithalten und auf einem Geldmarkt gehandelt werden können. AIF sind Investmentvermögen, die die OGAW-Bedingungen nicht erfüllen wie zB Immobilienfonds, Hedgefonds und Private Equity Fonds. EU-Investmentvermögen sind solche nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU (> Europäische Union) oder des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum; vgl § 1 KAGB).
Rz. 28
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Nur solche Sondervermögen kommen für eine Förderung nach dem VermBG in Betracht, die beim Anteilserwerb zu mindestens 60 % aus Aktien bestehen. Maßgebend für den Mindestanteil von 60 % in Aktien ist grundsätzlich der Ausweis im Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne der §§ 4 oder 5 VermBG vorausgeht. Bei neu aufgelegten Sondervermögen ist für das 1. und 2. Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht maßgebend. Weil auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt wird, bleiben Änderungen in der Zusammensetzung des Sondervermögens nach dem Anteilserwerb für die Förderung der Vermögensbeteiligung ohne Einfluss. Das gilt auch für ausländische Investmentanteile mit der Maßgabe, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr stets vorliegen muss. Beim Erwerb verbriefter EU-Investmentanteile kann für neu aufgelegte Vermögen aus Wertpapieren auch der erste Halbjahresbericht nach Auflegen des Vermögens zugrunde gelegt werden (Abschn 4 Abs 5 VermBErl).
Neben Aktien können die Sondervermögen (Fonds) zB auch andere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Bankguthaben enthalten. Einzelheiten regelt das KAGB.
Rz. 29–34
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Randziffern einsteilen frei.