Rz. 94
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zur Anlage seiner vwL kann der ArbN mit einem Kreditinstitut oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz (§ 11 AO) in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union (> Rz 95) einen Wertpapier-Sparvertrag abschließen (§ 2 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 VermBG; Abschn 5 VermBErl). Darauf werden einmalig oder in Raten vom ArbG vwL – ggf aber auch andere Beträge durch den ArbN selbst – eingezahlt und in bestimmten Beteiligungswerten angelegt. In Betracht kommen näher bestimmte Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheine und Anteile an Wertpapier-Sondervermögen (zB Investment-Fonds). Es können Geschäftsguthaben bei näher bestimmten Genossenschaften, eine GmbH-Stammeinlage, eine stille Beteiligung und andere Beteiligungswerte erworben werden. Diese Wertpapiere oder Rechte müssen für die Dauer der Sperrfrist von 7 Jahren festgelegt werden. Zu Einzelheiten dieser Vertragsart > Sparverträge Rz 13 ff. Zu den aufgrund solcher Verträge festzulegenden > Vermögensbeteiligungen vgl § 2 Abs 1 Nr 1 VermBG; Abschn 4 VermBErl. Auch für Nebenkosten der Begründung oder des Erwerbs von Vermögensbeteiligungen können vwL verwendet werden; hierzu gehören zB Provisionen, Notariatsgebühren, Aufgelder im Zusammenhang mit Stammeinlagen bei einer GmbH und Kosten für Registereintragungen, aber nicht Verwaltungskosten (zB Depot- oder Kontoführungsgebühren) oder Stückzinsen (Abschn 4 Abs 12 VermBErl).
Rz. 95
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
VwL können in Wertpapieren und anderen > Vermögensbeteiligungen grundsätzlich nur bei Kreditinstituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften iSd Richtlinie 2009/65/EG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat angelegt werden (vgl zu Einzelheiten Abschn 5 Abs 1 Satz 1 VermBErl). Dahinter steht die Erwägung, dass nur bei einem Unternehmen mit Sitz im > Inland und im EU-Ausland die ordnungsgemäße Anlage der vwL im Rahmen eines Sparvertrags über Wertpapiere iSv § 4 Abs 1 VermBG sowie die Beachtung von Anzeigepflichten zu gewährleisten ist und die Anleger eine gewisse Sicherheit für die von ihnen angelegten vwL erwarten dürfen. Anlagen bei Unternehmen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten sind weiterhin nicht zulagebegünstigt. Die FinVerw beschränkt sich bei der Vergabe eines Institutsschlüssels (IFAS; > Rz 119) auf die Registrierung des Unternehmens (vgl § 5 Abs 1 VermBDV). Die Bonität von Anlageunternehmen im Inland und EU-Ausland prüft die FinVerw nicht. Sie will und kann deshalb auch für die Sicherheit der angelegten vwL nicht garantieren. Das gilt auch für die Zulagefähigkeit derartiger Anlagen. Sind mit vwL Anteile an neu aufgelegten OGAW-Sondervermögen oder an als Sondervermögen aufgelegte offene Publikums-AIF, Anteile an offenen EU-Investmentvermögen oder an offenen ausländischen AIF (> Vermögensbeteiligungen Rz 26 f) erworben worden und ergibt sich aus dem ersten Jahres- oder Halbjahresbericht, dass die angenommenen Verhältnisse nicht vorgelegen haben, entfällt die Zulagebegünstigung (vgl Abschn 18 Abs 3 VermBErl).