Rz. 70

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

ArbN können mit ihrem ArbG einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Gehaltsteilen abschließen (§ 11 VermBG). Die Vorschrift begünstigt ArbN, die überhaupt keine zusätzlichen vwL (> Rz 50 ff) erhalten, und ArbN, denen zwar vwL gewährt werden, die aber den zulagebegünstigten Betrag von 470 EUR und/oder den zusätzlichen Höchstbetrag von 400 EUR (> Rz 111 ff) ausschöpfen wollen. Das Verlangen (der Antrag) bedarf der Schriftform; der Vertrag selbst, also die Annahme durch den ArbG, bedarf nicht unbedingt der Schriftform; idR genügt konkludentes Handeln iRd betrieblichen Lohnabrechnung. Die Vereinbarung muss aber "unverzüglich" (vgl Legaldefinition in § 121 Abs 1 Satz 1 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern") vom ArbG bestätigt werden. Zur geregelten Abwicklung innerhalb der betrieblichen Organisation kann der ArbG bestimmen, dass die Anlage vwL zu bestimmten Zeitpunkten beantragt werden muss (> Rz 80).

 

Rz. 71

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vwL iSd VermBG (§ 11 Abs 2 VermBG). Das gilt unabhängig von einer Förderung durch Sparzulage. Insoweit ist der Arbeitslohn nicht pfändbar oder verpfändbar (§ 2 Abs 7 Satz 2 VermBG; > Rz 55).

 

Rz. 72

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Hat der ArbN zunächst Teile seines Arbeitslohns vom ArbG vermögenswirksam anlegen lassen und gewährt der ArbG noch im selben Jahr eine vermögenswirksame Zuwendung, so bildet die Summe der ArbN- und ArbG-Leistungen den Gesamtbetrag der vwL. Ein etwaiger Austausch der Arbeitgeberzuwendung gegen die angelegten Lohnteile gilt als Rückzahlung eines Teils der Gesamtleistung. Insoweit entfällt die Zulage (> Rz 145 ff). Dabei ist jedoch § 6 Abs 3 VermBDV zu beachten. Danach gelten – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einzahlung – bei einer teilweisen Rückzahlung zunächst die Leistungen als zurückgezahlt, die nicht nach dem VermBG begünstigt sind. Nicht begünstigt idS sind auch vwL, die den maßgeblichen Höchstbetrag (> Rz 111 ff) übersteigen. Auch können Sparleistungen, die der ArbN bereits vor der Vereinbarung nach § 11 VermBG erbracht hat, nicht in vwL umgedeutet werden (EFG 1967, 382).

 

Rz. 73, 74

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?