Rz. 128
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Verwaltung der ArbN-Sparzulage obliegt den FÄ (§ 14 Abs 1 Satz 1 VermBG). Zuständig ist regelmäßig das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN (> Zuständigkeit Rz 5 ff); bei ArbN, die ihren > Wohnsitz im > Ausland Rz 1 haben, ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (Abschn 15 Abs 3 VermBErl; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180, > Zuständigkeit Rz 3, 6).
Rz. 129
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Antrag kann erst nach Entstehen des Anspruchs auf Sparzulage, also nach Ablauf des Kalenderjahres auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden (§ 14 Abs 4 Satz 2 VermBG). Die Sparzulage wird regelmäßig zusammen mit der Einkommensteuererklärung beantragt (Abschn 15 Abs 1 VermBErl); deshalb gilt die vierjährige Antragsfrist des § 46 Abs 2 Nr 8 (ggf Nr 9) EStG. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also dem 02.01. des Folgejahres (BFH 252, 396 = BStBl 2016 II, 380; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 108 ff; ergänzend > Rz 149). Der Vordruck für die > Steuererklärung Rz 6 ist auch dann zu verwenden, wenn der ArbN nicht veranlagt wird, zB beim Bezug von pauschal besteuertem Arbeitslohn (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff) oder bei sog 450-EUR-Jobs (> Geringfügige Beschäftigung); Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige ArbN.
Rz. 130
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Sparzulage zum Ende des Sparjahres ist – neben der Beachtung der Anlageformalien – die Einwilligung des ArbN in die elektronische Datenübermittlung durch das Anlageunternehmen (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 VermBG). Werden die erforderlichen Daten trotz der vorliegenden Einwilligung des ArbN nicht übermittelt, kann der ArbN den Nachweis der vwL in anderer Weise erbringen. Aus dem Nachweis müssen alle Daten hervorgehen, die für die Vermögensbildungsbescheinigung vorgeschrieben sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die elektronische Datenübermittlung unterblieben ist, weil der ArbN seine > Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat (vgl Abschn 15 Abs 3b VermBErl).
Rz. 131
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Übersteigen die auf verschiedene Anlageformen erbrachten und entsprechend bescheinigten vwL die förderungsfähigen Höchstbeträge (> Rz 111 ff), kann der ArbN bei mehreren Anlagearten diejenigen vwL bezeichnen, für die das FA Sparzulage festsetzen soll (vgl Abschn 15 Abs 4 VermBErl). Im Übrigen begünstigt das FA die bescheinigten vwL in einer Reihenfolge, die im Regelfall für den ArbN am günstigsten ist; dabei soll es auch berücksichtigen, dass für bestimmte vwL Wohnungsbauprämie in Betracht kommt und ggf einen Antrag anregen (> Rz 113).
Rz. 132
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Wird für dieselben > Bausparkassenbeiträge neben der Sparzulage auch Wohnungsbauprämie beantragt, so sind die Voraussetzungen des WoPG nicht erfüllt (§ 1 Satz 2 Nr 1 WoPG), denn der Antrag auf Sparzulage geht vor. Wird lediglich Wohnungsbauprämie beantragt, liegen die Voraussetzungen für ihre Gewährung aber nicht vor, schöpft die FinVerw alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten aus, damit nachträglich noch ein Antrag auf Sparzulage gestellt werden kann. Ggf wird das FA den Antrag auf Wohnungsbauprämie in einen Antrag auf Sparzulage umdeuten, wenn erkennbar ist, dass der ArbN (zumindest irgend-)eine staatliche Förderung für seine vwL in Anspruch nehmen will. § 14 Abs 6 VermBG bestimmt deshalb, dass die Frist zur Festsetzung der Sparzulage in diesen Fällen nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs endet.
Rz. 133
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für die Festsetzung der Sparzulage durch das FA gelten die Vorschriften der AO für Steuervergütungen – das sind die §§ 155ff bis auf § 163 AO – entsprechend (§ 155 Abs 4 AO, § 14 Abs 2 VermBG). Das FA setzt die Sparzulage deshalb mit einem > Steuerbescheid fest, den es regelmäßig mit dem ESt-Bescheid verbindet. Zur Höhe der Sparzulage > Rz 111 ff. Zur Aufrundung der Sparzulage auf den nächsten vollen Eurobetrag vgl § 6 Abs 1 Satz 2 VermBDV. Die Festsetzung der Sparzulage oder ihre Rückforderung kann mit dem Einspruch angefochten werden (> Rechtsbehelfe; vgl § 14 Abs 8 VermBG).
Rz. 134
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das FA prüft bei der Festsetzung die für das Kalenderjahr der Anlage von vwL maßgeblichen Einkommensgrenzen (§ 13 Abs 1 VermBG; vgl die Tabelle bei > Rz 111).
Die Einkommensgrenze für eine Anlage nach § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3, Abs 2 bis 4 VermBG beträgt 20 000 EUR für Ledige und 40 000 EUR für Verheiratete und eingetragene > Lebenspartner. Für die Anlage vwL nach § 2 Abs 1 Nr 4 und 5 VermBG (zB Bausparkassenbeiträge) gilt weiterhin die bisherige Einkommensgrenze von 17 900 EUR bzw 35 800 EUR (vgl § 13 Abs 1 Nr 2 VermBG). Die Festlegung der Einkommensgrenzen ist verfassungsgemäß (EFG 1975, 345).
Für die Wohnungsbauprämie beträgt die Einkommensgrenze 25 600 EUR/51 200 EUR (> Bausparkassenbeiträg...